Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 10.02.1994; Aktenzeichen 6 O 174/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens am 12.03.1990 herleitet.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, eine etwaige Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 757.526,63 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter der Firma …, die auf einem im Eigentum des Klägers stehenden an der … in … gelegenen Grundstück eine Möbelfabrik betreibt. Das 21.496 m² große Grundstück ist annähernd dreieckig und … erstreckt sich zwischen der … im Norden und der … im Süden, östlich des Grundstücks liegt Wohnbebauung, die zur … orientiert ist. In das Betriebsgrundstück ragen zungenförmig zwei schmale Parzellen hinein, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. An der Südseite, zugänglich von der …, liegt das Wohnhaus … (Parzelle …). An der Nordseite, zugänglich von der …, liegt das Grundstück … (Parzelle …).
Hier wurde bis ca. 1986 eine Druckerei betrieben; seither wird es nur noch zu Wohnzwecken genutzt. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt die Grundstücke des Klägers und das Grundstück … als gewerbliche Baufläche dar; ein Bebauungsplan besteht nicht. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lageskizzen Bl. 435 bis 437 d.A. Bezug genommen.
Mit Datum vom 19.12.1989, bei der Beklagten eingegangen am 13.02.1990, beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Spanplatten. Die Halle mit den Abmessungen 45,75 × 23,67 × 6,53 m sollte auf dem bereits asphaltierten Lkw-Parkplatz westlich des Grundstücks an die bestehenden Betriebsgebäude angebaut werden. Die Entfernung zur Grundstücksgrenze sollte 12,50 m betragen. Der Lkw-Parkplatz sollte aufgehoben werden; es war beabsichtigt, die Fläche zwischen der Halle und der Grundstücksgrenze zu entsiegeln und einzugrünen.
Da für die Erteilung der Baugenehmigung durch den zuständigen Kreis Herford gem. §§ 34, 36 BauGB das Einvernehmen der Beklagten erforderlich war, befaßte sich der Planungsausschuß der Beklagten in seiner Sitzung vom 12.03.1990 mit dem geplanten Vorhaben. Dabei lag ihm ein Beschlußvorschlag der Verwaltung vor, nach dem das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erklärt werden sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben füge sich in die vorhandene Bebauung ein und verletze nicht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Gegensatz dazu sah die Mehrheit der Mitglieder des Planungsausschusses in dem Vorhaben eine übermäßige Benachteiligung der anderen Anlieger, die mit dem baurechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sei. Das Einvernehmen wurde daher verweigert.
In einem Bericht vom 05.07.1990 an den Regierungspräsidenten in … vertrat der Kreis … die Auffassung, das Bauvorhaben sei zwar nicht nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig; als Betriebserweiterung sei es jedoch gem. § 34 Abs. 3 BauGB genehmigungsfähig. Die gleiche Auffassung vertrat der Regierungspräsident Detmold im Anschluß an eine am 24.07.1990 durchgeführte Ortsbesichtigung. Davon wurde der Planungsausschuß der Beklagten mit einem Schreiben ihrer Verwaltung vom 08.08.1990 in Kenntnis gesetzt. In seiner Sitzung vom 13.08.1990 befaßte er sich daraufhin erneut mit dem Vorhaben. Weil der Planungsausschuß keine Gesichtspunkte sah, die eine abändernde Beschlußfassung rechtfertigten, bekräftigte er seinen früheren Beschluß vom 12.03.1990. Mit Bescheid vom 09.10.1990 lehnte daraufhin der Kreis … die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, er könne sich über das fehlende Einvernehmen der Beklagten nicht hinwegsetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12.10.1990 Widerspruch, der vom Regierungspräsidenten … mit Bescheid vom 25.10.1990 zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger am 09.11.1990 Klage beim Verwaltungsgericht … (1 K 2034/90 VG Minden). In diesem Verfahren war die Beklagte beigeladen. In seinem Urteil vom 2. Juli 1991 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Kreis …, dem Kläger die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig. Es füge sich in die vorhandene Bebauung ein und verletze nicht das Gebot der gegenseitigen R...