Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 02.12.1993; Aktenzeichen 20 O 50/92)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 02. Dezember 1993 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die in diesem Urteil abschließend zuerkannte, laufende Verzinsung der Urteilssummen mit 4 % erst am 09. November 1993 einsetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.150.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin und der Beklagte zu 3) können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert beide Beklagte mit 1.500.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlagt von den Beklagten, die früher ihren Vorstand bildeten, gemäß § 93 AktG Schadensersatz wegen pflichtwidrigen Verhaltens. Die Klägerin ist Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von 127.000.000,00 DM. 51 % der ausgegebenen Aktien erwarb 1987 die … die ihre Beteiligung an der Klägerin anschließend auf 90 % aufstockte. Die … war eine 100 %ige Tochter der … (im folgenden: …) deren beherrschender Gesellschafter der Schweizer Geschäftsmann … war. Die Beklagten zu 1) und 2), die zuvor für die … tätig waren, wurden am 13. November 1989 zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin bestellt, der Beklagte zu 3) gehörte dem Vorstand bereits seit 1985 an. Es ist streitig, ob die Beklagte zu 1) und 2) mit der Übernahme des Vorstandsamts die Tätigkeit bei der … aufgegeben haben. Die Kompetenzen des Vorstands der Klägerin waren in ihrer Satzung geregelt. In § 10 der Satzung war ein Katalog von Geschäften genannt, zu deren Vornahme bei Überschreiten einer vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenze der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen sollte, darunter auch zu der Gewährung von Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. Juni 1990 verwiesen (Anlage K 15).

Der Aufsichtsrat der Klägerin erließ eine Geschäftsordnung für den Vorstand der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auf die vorgelegte Kopie der Geschäftsordnung (Anlage B-1 im Ordner Beklagter) verwiesen wird. Vorsitzender des Aufsichtsrat der Klägerin war Herr … stellvertretender Vorsitzender war Herr … Mitglied der Geschäftsleitung des schweizerischen Bankvereins. Dem Aufsichtsrat gehörte auch der im vorliegenden Verfahren ursprünglich ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte zu 4), Herr … an. Das gegen diesen gerichtete Verfahren hat das Landgericht unmittelbar vor Erlaß des angefochtenen Urteils abgetrennt und bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt (Bl. 781 ff. d.A.).

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf eine nach ihrer Auffassung pflichtwidrige Darlehensgewährung vom 04. Februar 1991, zu der es wie folgt gekommen ist:

Im Herbst 1990 beschloß der Vorstand der Klägerin auf Veranlassung … von deren Tochtergesellschaft, der … deren mittelbare Beteiligung an der … (im folgenden: …) zum Preis von 90 Millionen … zu übernehmen. Dazu sollte die Klägerin alle Anteile an einer … – im folgenden: … – erwerben zu dem genannten Kaufpreis. Die … vermittelte über ihre 100 %ige Tochter, die … die in … ansässig war, eine Beteiligung an der … (im folgenden: …) die ihren Sitz in … hatte und ihrerseits alle Anteile an der … hielt. Der Beklagte zu 1) war das für dieses Projekt verantwortliche Vorstandsmitglied, Projektleiter war der damalige Prokurist …

Am 19. Oktober 1990 beschloß der Aufsichtsrat der Klägerin nach Beratung, diesen Erwerb zu billigen unter der Bedingung, daß u.a. ein unabhängiges Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsbüros die Angemessenheit des Kaufpreises bestätige. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung verwiesen (Anlage 8 im Ordner Klägerin). Einen Kaufvertrag über die einzigen 3 Aktien der … zu nominell je 1 US$ unterzeichneten die Vertragsparteien am 30. Oktober 1990. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie einer Übersetzung des Vertrags verwiesen (Anlage 5 c im Ordner Klägerin). Aufgrund dieses Vertrags erbrachte die Klägerin eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 30 Millionen DM an die … mit Wertstellung zum 30. Oktober 1990 (Zahlungsbeleg: Anlage 6 im Ordner Klägerin).

Unter dem 27. November 1990 ging dem Vorstand der Klägerin eine sog. … (im folgenden …) aus … über die Angemessenheit der … Transaktion zu. Darin wird – mit Vorbehalten in mehrfacher Hinsicht – die gesamte Transaktion als fair bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung einer Übersetzung dieses Schreibens (Anlage 9 im Ordner Klägerin) verwiesen. Der Prokurist der Klägerin … (Projektleiter) und der Leiter der Rechtsabteilung … wiesen den Vorstand der Klägerin in einem ...

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