Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 06.02.2015; Aktenzeichen 5 O 89/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache dem Grunde nach mit einem Haftungsanteil der Beklagten in Höhe von 80 % gerechtfertigt. Wegen des Betragsverfahrens wird die Sache zur Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen in Höhe eines Haftungsanteils von 80 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A am 12.04.2011 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, dem erstinstanzlichen Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich am 12.04.2011 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) in P ereignete. Der Geschädigte, der Zeuge A (im Folgenden nur noch der Geschädigte), absolvierte im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr, deren Träger das K in S war, seit dem 21.03.2011 ein Praktikum bei der Spedition E. Diese stand in einer längeren Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1), bei der es sich um einen Zuliefererbetrieb der Kraftfahrzeugbranche handelt.
Die Beklagte zu 1) und die Spedition E sind Mitgliedsunternehmen der Klägerin.
Die Beklagte zu 1) stellt in ihrem Hauptwerk in der H-Straße in P Metallprofile her, die sodann zu ihrem 1,6 km entfernten Logistikzentrum in der Z-Straße in P transportiert werden müssen. Dort werden die Profile gelagert und von dort aus vertrieben.
Die Spedition E war damit beauftragt, die drei- bis viermal täglich anfallenden so genannten Umfuhren zwischen Werk und Logistikzentrum mit ihren Lastkraftwagen (LKW) durchzuführen.
Ein Lkw ist jeweils mit Gitterboxen mit den Abmessungen 120 × 80 × 80 cm beladen, welche mit den Metallprofilen gefüllt sind und ein Gewicht von je 718 kg aufweisen. Dabei sind jeweils zwei Gitterboxen übereinander gestapelt. Die Ladung ist durch senkrechte Metallvertrebungen, die so genannten Rungen, zwischen die einschieb- bare Bretter eingelegt werden, gegen Verrutschen gesichert. Die Rungen teilen den Auflieger in drei Felder ein. Nachdem der Lkw-Fahrer seinen Lkw rückwärts in die überdachte Logistikhalle der Beklagten zu 1) eingefahren hat, zieht er die Plane des Aufliegers zum Führerhaus zurück und macht die Ladung durch Entfernung der Querbretter und Rungen zur Entladung frei. Sodann werden die Kisten mittels Gabelstapler, die von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gefahren werden, entladen. Dabei hat sich die Übung ergeben, dass die Entnahme der Boxen mittels Gabelstaplers schon beginnt, bevor sämtliche Felder des Lkw durch den Fahrer entsichert sind, wobei allerdings auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Lkw-Fahrer geachtet werden sollte.
Am Unfalltag hatte der Geschädigte eine solche Umfuhre durchgeführt, seinen Lkw rückwärts in die Logistikhalle der Beklagten zu 1) rangiert und die Bretter des ersten Feldes am Heck des Aufliegers entfernt. Er war noch damit beschäftigt, das mittlere Feld von Querbrettern zu befreien, wobei er sich zur Entfernung der oberen Bretter einer Stange bediente, als der Beklagte zu 2) mit dem Gabelstapler begann, die ersten beiden Kisten aus dem Lkw zu heben. Als er die Gabeln unter die Kisten durchgeschoben, diese angehoben und mit dem Gabelstapler zurückgesetzt hatte, begann die obere Kiste zu wackeln und stürzte links auf den Geschädigten, der hierbei schwer verletzt wurde.
Der Geschädigte wurde am Unfallort notärztlich versorgt und anschließend bis zum 26.05.2011 im B-Krankenhaus stationär behandelt. Es bestand zunächst Lebensgefahr. Die Ärzte stellten eine drittgradige offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts mit Teilruptur des quadriceps femoris, einen Bruch des rechten Schienbeines, einen Bruch des Oberschenkels mit Muskelriss und eine Fraktur eines Lendenwirbels fest. Die knöcherne Konsolidierung erfolgte nach osteosynthetischer Versorgung nicht regelrecht, so dass mehrere Re-Operationen erforderlich wurden.
Die Klägerin erkannte mit Rentenbescheid vom 13.3.2014 auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % des Geschädigten einen Arbeitsunfall an. Sie erbrachte an den Geschädigten - insgesamt streitige - Leistungen für Heilbehandlungskosten, Kleider- und Wäschemehrverschleiß, Fahrtkosten für Heilbehandlungen, berufliche Rehabilitationsleistungen sowie Verletztengeld und eine V...