Leitsatz (amtlich)
Der in Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB geregelte Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden an Bandscheiben greift ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass der von ihm behauptete Unfall überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist. Zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einer behaupteten Invalidität. Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.03.2016, 20 U 175/15.
Normenkette
AUB Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 125/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht Rentenansprüche aus seiner bei der Beklagten genommen Unfallversicherung geltend.
Er habe am 18.10.2013 eine ihm beim Herausheben aus einem über Kopfhöhe befindlichen Regal entgegen rutschende Tischplatte aus Massivholz mit 80-100 kg Gewicht von sich weggedrückt und sei nunmehr wegen dabei vor allem eingetretener Bandscheibenvorfälle zu 100 % invalide.
Das Landgericht hat die Klägerin - auf die entsprechende Rüge der Beklagten - mit der Begründung abgewiesen, dass keine fristgemäße ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens erfolgt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Münster (GA 147-155) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Abteilung des Landgerichts Münster zurückzuweisen;
hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.12.2015 zu verurteilen,
an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 EUR, beginnend mit Oktober 2013, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen und
ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Diese, insbesondere die schriftsätzlichen Einwendungen des Klägers gegen das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q vom 14.12.2016, auf das Bezug genommen wird. Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 (GA 277 f.) verwiesen. Schließlich wird auf die die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2017 (GA 275 f.) Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen.
Dem Kläger stehen der geltend gemachte Rentenanspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit Ziff. 1.2 oder 1.3 AUB sowie Ziff. 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 AUB (GA 10-20) und damit auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
•1. Soweit der Kläger vorliegend eine Invalidität aufgrund von Bandscheibenschädigungen geltend macht, greift jedenfalls der Haftungsausschluss der Ziff. 4.2.1 Satz 1 Var. 1 AUB für Gesundheitsschäden an Bandscheiben, da der Kläger nicht im Sinne des Satzes 2 beweisen konnte, dass der vom Kläger behauptete Unfall im Sinne der Ziff. 1.2 AUB überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist.
Insoweit hat der Sachverständige bereits schriftlich (Gutachten vom 14.12.2016 Seite 17-21) und vor allem zuletzt mündlich (Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 Seite 1, GA 277) überzeugend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf eine Bandscheibenverletzung aufgrund des vom Kläger geschilderten Ereignisses zurückgeführt werden können. Die vor dem Ereignis und nach dem Ereignis gefertigten Bilder der Bandscheiben unterscheiden sich dazu nicht hinreichend, so dass der konkrete Einwirkungsmechanismus nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ungeeignet war, eine zusät...