Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 03.10.1986; Aktenzeichen 19 O 358/86)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Oktober 1986 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts … wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung gewährter Rentenleistungen in Höhe von 11.929,50 DM in Anspruch.

Die Beklagte ist die geschiedene Witwe des am 19.03.1983 verstorbenen Arztes … der sowohl bei der Klägerin als auch dem … Versorgungsansprüche erworben hatte. Die kinderlose Ehe der Beklagten mit … wurde durch Urteil des Landgerichts … (6 R 200/67) vom 10.08.1967 aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Damit wurde ein von den Eheleuten geschlossener gerichtlicher Scheidungsfolgenvergleich vom 31.07.1967 wirksam, in dem es u.a. heißt:

„II.

Der Beklagte verpflichtet sich ferner, der Klägerin die durch den Abschluß einer Pflichtversicherung bei der … und durch Abschluß einer privaten Zusatzversicherung anfallenden Prämien von monatlich 221,– DM und 150,– DM, zusammen 371,50 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1967 und fällig an jedem Monatsersten, zur Verfügung zu stellen.”

Dieser Verpflichtung kam der geschiedene Ehemann der Beklagten, der am 09.08.1968 mit Frau … eine zweite Ehe eingegangen war, bis zu seinem Tode nach. Zuletzt zahlte er monatliche Beiträge in Höhe von 1.508,50 DM.

Nach dem Tode von … zahlte die Klägerin – ebenso wie die … der Beklagten auf entsprechenden Antrag gemäß Rentenbescheid vom 14.11.1983 die sogenannte Geschiedenenwitwenrente gemäß § 36 Abs. 4 ihrer Satzung in Höhe von 532,50 DM monatlich für die Zeit vom 01.08.1983 bis zum 30.06.1984 und in Höhe von 506,– DM für die Zeit vom 01.07.1984 bis zum 30.06.1985, insgesamt 11.929,50 DM unter Kürzung der Witwenrente der zweiten Ehefrau des Verstorbenen und der Halbwaisenrente seines Adoptivsohns … § 36 Abs. 4 Satz 1 der Satzung lautet:

„Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen hat auch die durch ein vor dem 1. Juli 1977 verkündetes Urteil schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des verstorbenen Ehemannes geschiedene Ehefrau, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Versorgungsrente nach Abs. 1 oder Versicherungsrente nach Abs. 2 erhalten hätte, wenn ihr der Verstorbene im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder am Todestag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Unterhaltsvereinbarung Unterhalt zu leisten hatte.”

Frau … und ihr Sohn widersprachen der Kürzung ihrer Rentenansprüche und erhoben am 22.02.1984 vor dem Amtsgericht … gegen die jetzige Klägerin Klage auf Auszahlung der Kürzungsbeträge für die Monate Januar und Februar 1984. Die Klägerin informierte die Beklagte darüber mit Schreiben vom 02.03.1984 und teilte ihr gleichzeitig mit, im Falle des Obsiegens von Frau … und ihres Sohnes stehe ihr, der Beklagten, die ab 01.08.1983 gewährte Geschiedenenwitwenrente rückwirkend nicht mehr zu. Mach Streitverkündung durch die jetzige Klägerin trat die Beklagte ihr in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.08.1984 als Streithelferin bei.

Durch Urteil vom 07.05.1985 gab das Amtsgericht … (4 C 102/84) der Klage von Frau … und ihrem Sohn … in vollem Umfang statt und führte dazu in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 141 bis 144 d. BA, 4 C 102/84 AG … aus, die Kürzung der Rentenansprüche von Frau … und ihres Sohnes durch die Klägerin sei zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 36 Abs. 4 der Satzung der Klägerin nicht zu, da es sich bei den von … gezahlten Prämien für ihre Altersversorgung nicht um „Unterhalt” im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 der Satzung gehandelt habe. Das gelte auch unter Berücksichtigung des § 1578 Abs. 3 BGB, wonach zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Sicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gehören.

Die nur von der Beklagten als damaliger Streithelferin der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts … (8 S 278/85) vom 30.01.1986, auf das Bezug genommen wird (Bl. 209–212 der Beiakten 4 C 102/84 AG … zurückgewiesen, da die Prämienzahlungen von … zum Aufbau einer Altersversorgung der Beklagten keine Unterhaltsleistungen gewesen seien.

Zu demselben Ergebnis waren für den Bereich der Ärzteversorgung der … auf Klage von Frau … gegen die Kürzung ihrer Rentenansprüche aus dieser Versorgung auch das Verwaltungsgericht … (5 K 2679/83) mit Urteil vom 14.06.1984 und das OVG … (13 A 1902/84) mit Urteil vom 07.08.1985 gekommen. Auf die Entscheidungsgründe beider Urteile wird verwiesen (Bl. 75 R – 77 und Bl. 178–180 der Beiakten 5 K 2679/83 VG …

Unter dem 12.07.1985 hob die Klägerin ihren „Rentenbescheid” vom 14.11.1983 mit Rücksicht auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts … auf und forderte die gezahlten, von der Beklagten zur Bezahlung von Beiträgen für ihre Altersversorgung verwandten Rentenleistungen in Höhe v...

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