Leitsatz (amtlich)
1.
Der Beschwerdeführer kann in der Revision grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil.
2.
Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist.
3.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Aussage wörtlich niedergeschrieben, verlesen und gem. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO genehmigt worden ist.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 29.12.2003; Aktenzeichen 57 (9/03)) |
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29.12.2003 im Strafausspruch dahingehend abändert, dass der Angeklagte Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und die Angeklagte T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt werden.
Die Gesamtfreiheitsstrafen bleiben zur Bewährung ausgesetzt.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen - erw. Schöffengericht - vom 3. Mai 2000 wurden die Angeklagten wegen Betruges in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und wegen Erpressung, der Angeklagte Y darüber hinaus tateinheitlich hierzu wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage schuldig gesprochen und der Angeklagte Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 15.9.2000 den Angeklagten Y wegen Betruges und versuchten Betruges sowie der Erpressung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Angeklagte T wurde wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führte durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.3.2001 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Y mit Ausnahme des ausgesprochenen Teilfreispruches.
Hinsichtlich der Angeklagten T führte die Revision zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Taten von März 1998 ( Betrug zu Lasten des Zeugen C) und vom 29.9.1998 ( versuchter Betrug zu Lasten des Zeugen L) sowie wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage hinsichtlich der Tat vom 19,.12.1999. Darüber hinaus wurde das Urteil hinsichtlich der Angeklagten T im Strafausspruch bezüglich aller verhängten Einzelstrafen und der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im übrigen wurde die Revision der Angeklagten T gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Nach Zurückverweisung hat die XIX. erw. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen den Angeklagten Y mit Urteil vom 6.5.2002 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte T unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Auf die von den Angeklagten eingelegte Revision hatte das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 8.2.2003 das Urteil des Landgerichts Essen vom 6.5.2002 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und an eine andere kleine erweitere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen, da das landgerichtliche Urteil gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nicht fristgerecht von den Berufsrichtern unterschrieben bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen war und daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorgelegen hat.
Durch das nunmehr angegriffene Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Dezember 2003 wurden - unter Freisprechung im übrigen- der Angeklagte Y wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte T wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - jeweils unter Straussetzung zur Bewährung- verurteilt.
Aufgrund verzögerter Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls - die Unterschrift des Vorsitzenden Richters fehlte zunächst und wurde formwirksam am 27.9.2004 nachgeholt ( Bl. 403 d.GA) - begann die Revisionsbegründungsfrist erst ...