Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 13.02.1991; Aktenzeichen 9 O 607/90)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Februar 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Der Kläger ist befugt, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Großbank zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 100.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Die Zweitbeklagte war Eigentümerin des Grundstückes … in … und Betreiberin des darauf gelegenen Hotels … nebst Gaststätte. Mit Übertragsvertrag vom 24.03.1977, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 47 ff d.A. Bezug genommen wird, übertrug sie dieses auf den Kläger, der seinerseits den Beklagten ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumte. Aufgrund dieses Nießbrauchsrechtes verpachteten wiederum die Beklagten – wie im Übertragsvertrag vorgesehen – mit privatschriftlichem Vertrag vom selben Tage, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen wird, den Grundbesitz an den Kläger „zum Betriebe eines Hotels nebst Gaststätte mit Ausnahme der ihnen vertraglich belassenen Wohnung”. Nach § 5 des Pachtvertrages war der Kläger nur mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten zur Überlassung der Räume an Dritte berechtigt.

In einer Zusatzvereinbarung vom 09.02.1979 (Ablichtung Bl. 10 d.A.) ergänzten die Parteien den Pachtvertrag „in § 5 dahingehend, daß der Pächter uneingeschränkt berechtigt ist, das Objekt unterzuverpachten und an Dritte zu überlassen”.

In der Folgezeit verpachtete der Kläger die Gaststätte nacheinander an mehrere … Gastwirte; 1988 übernahm dann der damalige Unterpächter … auch den Hotelbetrieb, der bis dahin noch von den Beklagten für den Kläger geführt worden war. In dieser Zeit wurden erstmalig Asylanten in dem Hause einquartiert. Nächster Unterpächter war der Grieche … der ebenfalls Zimmer an die Stadt … vermietete, die dort Asylanten unterbrachte. Mit diesem Unterpächter gab es Probleme hinsichtlich der Instandhaltung des Objektes und der Pachtzinszahlung, so daß der Kläger ihn schließlich aus dem Objekt heraussetzte.

Am 21.08.1990 schloß der Kläger seinerseits einen Mietvertrag mit der Stadt … über das gesamte Gebäude mit Ausnahme der von den Beklagten bewohnten Wohnung im Anbau, der Garagen, eines Bodenraumes und eines Kellerraumes. Die Stadt wollte das Hotel weiterhin zur Unterbringung von Asylanten nutzen. Wegen der Einzelheiten dieses Mietvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 11 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diese Nutzung des Objektes setzten sich nunmehr die Beklagten zur Wehr und forderten durch anwaltliches Schreiben vom 03.09.1990, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 15 f d.A. Bezug genommen wird, den Kläger unter Hinweis auf den zwischen den Parteien geltenden Pachtvertrag auf, „es zu unterlassen, das Objekt an die Stadt … zum Zwecke der Einquartierung von Asylanten wegzuvermieten oder zu verpachten bzw. einen entsprechenden Pachtvertrag sofort fristlos zu kündigen”.

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der er in erster Instanz sinngemäß die Feststellung begeht hat, daß er nicht verpflichtet sei, diesem Verlangen nachzukommen. Er hat geltend gemacht, daß er zu dieser Nutzung des Objekts durch die Ergänzungsvereinbarung vom 09.02.1979 berechtigt sei, daß aber auch ohnedies das Objekt als Hotelbetrieb nicht mehr wirtschaftlich zu führen sei. Zwar seien die gegenwärtigen Zustände, insbesondere die Wohnverhältnisse in dem Hause, in der Tat problematisch. Die Stadt … wolle jedoch geeignete Umbaumaßnahmen vornehmen, was nur durch den Widerspruch der Beklagten blockiert werde.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, das auf dem Grundstück … 4902 … gelegene Gebäude mit Ausnahme der Wohnung im Anbau, der Garagen, eines Bodenraumes und eines Kellerraumes an die Stadt … nicht zu vermieten und den mit der Stadt Bad Salzuflen am 21. August 1990 abgeschlossenen Pachtvertrag fristlos zu kündigen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, da das Objekt dem Kläger nur zum Betriebe eines Hotels nebst Gaststätte verpachtet sei, dürfe er es nicht zur Asylantenunterbringung an die Stadt … überlassen. Aufgrund der dadurch bedingten Umstände sei ein Wohnen für sie in dem Hause fast unmöglich. Der Übertragsvertrag sei abgeschlossen, um die Fortführung des Betriebes in der Familie zu ermöglichen; nur vor diesem Hintergrund habe auch die Schwester des Klägers an den Vertrag mitgewirkt und auf Erb- und Pflichtteilsansprüche in Höhe mehrerer 100.000,– DM verzichtet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei dem Kläger ni...

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