Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 14.04.1994; Aktenzeichen 14 O 5722/93)

 

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München II, 14. Zivilkammer, vom 14.04.1994 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

III. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger DM 135.310,27 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.01.1995 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 154.000,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger beantragen nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung, daß der Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe eines Pachtobjekts in der Hauptsache erledigt ist. Ferner machen sie einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend.

Mit Vertrag vom 13. Oktober 1989 verpachteten der Kläger zu 1) und … beide vertreten durch … an den Beklagten die „…” (Anlage K 1 zu Bl. 11 d.A.). … übereignete in der Folgezeit seinen Anteil am Pachtobjekt an den Kläger zu 2).

Im Pachtvertrag sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

„1. Pachtobjekt

Zur gewerblichen Nutzung als Lager, Ausstellungsräume und Café mit Betriebswohnungen verpachten die Eigentümer das Objekt … an den Pächter.

2. Pläne/Umbau

… Die Vertragsteile sind sich einig, daß das Objekt nach einer neuen Konzeption betrieben und zu diesem Zweck umgebaut werden soll. …

4. 1.

Die Pacht beginnt am 01.10.1989 und endet nach zehn Jahren.

4. 2.

Der Eigentümer räumt dem Pächter für die Zeit ab 31.12.1999 eine Option auf Verlängerung des Pachtvertrages auf weitere fünf Jahre ein. …

6. 3.

Der Pächter will das Objekt auf eigene Kosten umbauen. Dies wird vom Eigentümer nach vorliegenden Plänen, soweit diese den Anforderungen an die Bautechnik entsprechen, genehmigt. …

11. Nutzungsänderung

In dem Pachtobjekt darf auf keinen Fall eine Disco oder ein Geschäft mit Animierbetrieb eingerichtet werden. Jegliche andere Änderung der Nutzung hinsichtlich eines Gastronomiebetriebes bedarf der vorherigen Genehmigung des Eigentümers. …

13. 1.

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. …”

Ebenfalls am 13.10.1989 unterbreiteten der Kläger zu 1) und …, beide vertreten durch … dem Beklagten ein notarielles, bis 31.12.1993 befristetes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über eine Teilfläche des Objekts … (Anlage K 1 zu Bl. 1/4 d.A.).

In diesem Angebot ist ein Hinweis auf ein Vorkaufsrecht zu Gunsten des … für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung enthalten. Der beurkundende Notar wurde beauftragt, dem Zweckverband den Abschluß des Kaufvertrages anzuzeigen und ihn zur Abgabe einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung seines Vorkaufsrechts aufzufordern.

Die Nutzen und Lasten sollten mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Beklagten übergehen. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Pachtverhältnis enden.

Bei Abschluß des Pachtvertrages waren Teile des Objekts von den Familien … und … bewohnt.

Am 03. November 1989 schloß der Beklagte mit dem Landratsamt … einen Mietvertrag ab, der es dem Landratsamt ermöglichte, im Pachtobjekt Asylbewerber unterzubringen.

In einem Schreiben vom 07.12.1989 (Anlage K 16 zu Bl. 50/60 d.A.), teilte der Beklagte den Verpächtern zu seiner Zahlungsfähigkeit mit: „Ich kann dahingehend beruhigen, daß ich den abgeschlossenen Pachtvertrag einhalten werde, allein schon deshalb, da der größte Teil der Pacht durch Weitervermietung gesichert ist. Mieter sind u.a. das Landratsamt …”

In einem weiteren Schreiben vom 31.12.1989 (Anlage K 9 zu Bl. 24/44 d.A.) teilte der Beklagte mit, er hätte die Möglichkeit, das von Frau … belegte Haus um DM 2.480,– an das Landratsamt zu vermieten, dieser Betrag gehe ihm verloren.

Am 02.01.1990 und 01.03.1990 schloß der Beklagte mit dem Landratsamt … weitere Mietverträge ab.

In einem Schreiben vom 26.10.1990 (Anlage K 18 zu Bl. 50/60 d.A.) ging … auf die Problematik der im Anwesen befindlichen Personen ….

Der Beklagtenvertreter bat in einem an … gerichteten Schreiben vom 30.10.1990 (Anlage K 19 zu Bl. 50/60 d.A.) darum, daß der Beklagte bis zur Klärung des Wohnungsbesetzungsrechts durch den …weckverband keinen Pachtzins mehr zahlen müsse.

Wegen rückständiger Pachtzinsen wurde das Pachtverhältnis von den Verpächtern am 20.02.1991 gekündigt. Sie klagten gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe (Landgericht München II, Az.: 1 O 986/91).

In diesem Rechtsstreit unterbreitete der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 23.03.1991 (Anlage K 2 zu Bl. 13/22 d.A.) ein Vergleichsangebot, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, daß seit 01.01.1990 Flächen an das Landratsamt … zum Quadratmeterpreis von DM 15,– vermietet seien.

In der mündlichen Verhandlung ...

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