Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 20.07.2007; Aktenzeichen 16 O 578/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 01.09.2003 ein Wohnmobil-Neufahrzeug vom Typ G1 A #### SD Modell ### auf Basis N Sprinter. Als Sonderausstattung bzw. Zubehör bestellte der Kläger u.a. ein Sicherheitspaket mit Beifahrerairbag, eine verstärkte Dachreling mit Heckleiter, einen 3er-Heckfahrradträger, eine 4 m-Markise sowie eine stärkere Batterie (130 Ah statt 95 Ah), zudem orderte er das Fahrzeug mit einer stärkeren Motorisierung. Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhöhte sich das Fahrzeuggewicht durch die genannten Veränderungen um 196 kg.
Laut Fahrzeugschein beträgt das Leergewicht des Fahrzeugs 3.295 kg, das zulässige Gesamtgewicht dagegen 3.800 kg und die zulässige Achslast der Hinterachse 2.240 kg. Im Prospekt des Herstellers G1 (für das Modelljahr 2004) finden sich dagegen folgende Angaben:
- Masse im fahrbereiten Zustand kg. 3285
- zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand kg. 3.800
- Zuladung kg 515
versehen mit dem Hinweis, dass die Masse im fahrbereiten Zustand sich zusammensetze aus dem Eigengewicht des Fahrzeugs in der entsprechenden Grundausstattung mit Fahrer (75 kg), vollem Kraftstofftank, 90 % des Frischwassertanks und des Gasvorrates (nach EN 1646-2) und sich ändere bei unterschiedlicher Motorisierung oder Ausstattungsvariante sowie Anbau von Sonderzubehör.
Nachdem die Beklagte die Bestellung des Klägers mit Schreiben vom 02.09.2003 bestätigt hatte, wurde das Fahrzeug am 23.01.2004 zugelassen und dem Kläger gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 61.102,00 EUR (incl. 102,00 EUR für einen Frischwassereinfüllstutzen) übergeben.
Nach Übernahme ließ der Kläger das Fahrzeug mit weiterem Zubehör - so u.a. einer Solar- und einer Satellitenanlage, einer Luftfederung, einem Funkgerät, einem Radio einer Rückfahrkamera und einer Anhängerkupplung - ausstatten, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.165,93 EUR in Rechnung gestellt wurden. Nach den Feststellungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. G erhöhte sich das Fahrzeuggewicht durch die zum Zeitpunkt seiner Begutachtung noch vorhandenen weiteren Umbauten und Ausrüstungsgegenstände um nochmals 101,1 kg.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.07.2004 bemängelte der Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen L vom 20.07.2004 neben weiteren Mängeln des Fahrzeugs u.a. die Überschreitung der zulässigen hinteren Achslast und forderte die Beklagte auf, den seines Erachtens hierin liegenden Mangel des erworbenen Fahrzeugs bis zum 25.08.2004 zu beseitigen. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 22.09.2004 ab. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.10.2004 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückerstattung des an sie gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen auf. Als Reaktion hierauf meldete sich die Fa. G1 als Hersteller des Wohnmobils beim Kläger und lehnte mit Schreiben vom 11.10.2004 eine Mängelbeseitigung in Bezug auf die vom Kläger beanstandete Überladung des Fahrzeugs ab.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Wandlungsbegehren weiter. Seine Klageforderung hat er dabei mit 70.920,99 EUR beziffert und unter Berücksichtigung einer Fahrleistung des erworbenen Fahrzeugs von 10.450 km ursprünglich wie folgt berechnet:
Kaufpreis|61.000,00 EUR
./. gezogene Nutzungen (10.450 km x 0,18 EUR =)|- 1.881,00 EUR
zzgl. Aufwendungen für Sonderausstattung |3.165,93 EUR
zzgl. Kosten einer Rückfahrvideokamera|740,00 EUR
zzgl. Kosten eines Tempomaten|347,92 EUR
zzgl. Versicherungsprämien|843,98 EUR
zzgl. Kosten eines Windabweisers|70,00 EUR
zzgl. Kosten eines Teppichboden|83,47 EUR
zzgl. Spritkosten im Zusammenhang mit Sachverständigenterminen|1.324,82 EUR
zzgl. Entschädigung für entgangene Nutzung|4.875,00 EUR
zzgl. Kosten des Sachverständigengutachtens L |522,00 EUR
|71.092,12 EUR
Daneben hat der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.018,87 EUR begehrt.
Der Kläger hat unter näherer Darlegung vorgetragen, die hintere Achslast des erworbenen Wohnmobils betrage bereits in unbeladenem Zustand, nur mit dem Fahrer besetzt, 2.390 kg und überschreite damit die zulässige Achslast von 2.240 kg. Zudem überschreite das Gewicht des Fahrzeugs bei "üblicher...