Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 10 O 32/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.1.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie rügt:
Entgegen der Ansicht des LG seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden und wirksam. Ihr stehe deshalb infolge der Kündigung der Beklagten die nach Produktionsbeginn anfallende Pauschale von 70 % des Vertragspreises zu. Dass eine derartige Pauschale typischerweise eine unangemessen hohe Vergütung darstelle, habe auch nicht die Klägerin auszuräumen, sondern vielmehr die Beklagte zu beweisen. Daran fehle es.
Der Klägerin stehe zumindest ein Vergütungsanspruch gemäß konkreter Berechnung der Klägerin nach § 649 BGB zu. Das LG beanstande das Zahlenwerk zu Unrecht. Namentlich die ersparten Aufwendungen seien hinreichend vorgetragen. Die Offenlegung ihrer gesamten Preiskalkulation könne nicht, wie das LG meine, von ihr verlangt werden. Es sei Sache der Beklagten, zu beweisen, dass der Vergütungsanspruch geringer sei.
Der Klägerin ständen ferner die Rücklastschriftkosten sowie die Nebenforderungen zu.
Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 7.223,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2008 zu zahlen,
2. an sie 555,60 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
A. In der Hauptsache stent der Klägerin ein Vergütungsanspruch weder in pauschalierter Fpmlgemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu (1), noch konkre ... § 649 BGB (2.). Insoweit hat der Senat rechtliche Hinweise bereits mit Jeschluss vom 10.7.2009 (Bl. 169 ff. d.A.) erteilt.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Den in erster Linie verfolgten Anspruch auf pauschalierte Teilvergütung nach Nr. VII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat das LG zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin macht die Zahlung der an den Zeitpunkt nach Produktionsbeginn anknüpfenden Pauschale von 70 % des Kaufpreises geltend. Dahinstehen kann, ob die Formularklausel Nr. VII insoweit einer Inhaltskontrolle, namentlich im Hinblick auf ein unangemessen hohes Vergütungsverlangen nach § 308 Nr. 7 BGB, standhält. Denn dies ist aus den nachfolgend unter b) dargelegten Gründen zumindest nicht hinsichtlich der in derselben Klausel enthaltenen Pauschalierung auf 30 % der Fall. Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Klausel, nicht nur den gegen das Klauselverbot verstoßenden Teil (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 306 Rz. 3); eine geltungserhaltende Reduktion auf einen noch angemessenen Inhalt scheidet aus (Palandt, a.a.O., vor § 307 Rz. 8).
Ein Zahlungsanspruch aufgrund der an den Zeitpunkt vor Produktionsbeginn anknüpfenden Vergütungspauschale von 30 % des Kaufpreises scheidet aus, weil diese Pauschalierung nach § 308 Nr. 7 BGB unangemessen hoch und deshalb unwirksam ist. Formularverwender dürfen sich keine unangemessenen Vorteile versprechen lassen. Heranzuziehen ist als Vergleichsmaßstab, was gesetzlich, hier also nach den §§ 651, 649 BGB, typischerweise bei einem vor Produktionsbeginn gekündigten Werklieferungsvertrag der vorliegenden Art an Vergütung geschuldet wäre. Ob insoweit gemäß der allgemeinen Rechtsprechung zum hier anzuwendenden Werk(lieferungs)vertragsrecht eine Pauschalvergütung vor Produktionsbeginn im Bereich von 10 % des Kaufpreises nicht zu beanstanden ist, um wie hier bereits im Vertragsschluss entstehende allgemeine Aufwendungen und Kosten zur Vertragsbearbeitung, Aufmaßnahme usw. abzugelten (vgl. die Nachweise bei Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 Rz. 39 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 649 Rz. 17; BGH NJW 1983, 1491 (1492), braucht nicht vertieft zu werden. Denn jedenfalls geht die 30%ige Pauschale derart weit darüber hinaus, dass sie nicht mehr hinzunehmen und, da auch eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet, unwirksam ist. Die von der Klägerin für ihren abweichenden Standpunkt angeführten Rechtsprechungsnachweise betreffen demgegenüber andere Materien bzw. enthalte ... angegebene Urteil des LG ...burg (Bl. 189 d.A.), keine tragende Begründung für die mng von der herrschenden Rechsprechung zum Werkvertragsrecht.
Ein Anspruch auf konkrete Vergütung aus § 649 BGB ist nicht schlüssig gemacht.
Der Klägerin steht nach eigenem Vortrag ein derartige...