Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Unna wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung nach einem Streitwert von 1.692 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger und der Beklagte zu 2. sind Geschwister; die Beklagte zu 1. ist die Ehefrau des Beklagten zu 2. und Schwägerin der Kläger. Neben ihrem am Rechtsstreit nicht beteiligten Bruder W sind die Kläger und der Beklagte zu 2. die Kinder der am ####2008 verwitwet verstorbenen W3 (nachfolgend: Erblasserin). Diese war Eigentümerin einer in I gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie ca. 5 ha LWNF.
Der verfahrensgegenständliche Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung war noch von der Erblasserin im Jahr 2008 gegen die Beklagten eingeleitet worden; er ist nach dem Tod der Mutter von den jetzigen Klägern als deren Erben aufgenommen worden, nachdem sie durch notarielles Testament vom 26.01.2004 (GA 101 ff.) zusammen mit dem Bruder W zu ihren Erben eingesetzt waren. Der Bruder W hatte zuvor die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Ein Erbschein zugunsten der Kläger ist erteilt.
Die Erblasserin W3 hatte in ihrem 65. Lebensjahr stehend den Beklagten durch einen "Nutzungsüberlassungsvertrag" vom 11.05.1988 das alleinige Nutzungsrecht über ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen auf 10 Jahre überlassen, wobei die Beklagten als "Bewirtschafter" monatliche Zahlungen i.H.v. zunächst 250 DM sowie "Verpflegung und Fürsorge in gesunden und kranken Tagen" zu leisten hatten und zunächst das vorhandene (von beiden Vertragsteilen bewohnte) Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes von dem Vertrag ausgenommen war.
Der von den Beteiligten als Eigentümerin und Bewirtschafter unterzeichnete Vertrag vom 11.05.1988, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (GA 4 ff.) Bezug genommen wird, enthielt bei einer vereinbarten Nutzungsdauer bis zum 31.05.1998 unter § 8 folgende Regelung:
"Der Besitzüberlasser kann den Besitzüberlassungsvertrag fristlos oder fristgemäß mit Fristangaben kündigen, wenn der Besitzübernehmer so schlecht wirtschaftet, dass dem Besitzüberlasser die Fortsetzung des Nutzungsüberlassungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Jede Vertragspartei kann den Nutzungsüberlassungsvertrag kündigen, wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so nachhaltig zerrüttet ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (§§ 581 II i.V.m. 542, 553, 554 BGB).
In allen Fällen, in denen eine fristlose Kündigung berechtigt ist, kann sie auch mit einer Frist bis zu 3 Monaten oder auch zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres ausgesprochen werden. ... "
Der Beklagte zu 2. - gelernter Landmaschinenmechaniker - war auf der landwirtschaftlichen Besitzung aufgewachsen und auch nach seiner Heirat im Jahr 1984 dort im selben Hause wie die Mutter wohnen geblieben; er bewirtschaftete den ihm von der Mutter überlassenen Betrieb im Nebenerwerb.
Bei Ablauf der Vertragszeit zum 31.05.1998 war kein Einvernehmen über die weitere Nutzung erzielt worden. Es kam zu verschiedenen gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen der Vertragsbeteiligten mit umfangreichem anwaltlichem Schriftwechsel sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Gesprächen über Konfliktlösungsmöglichkeiten.
In dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren 6 Lw 66/98 - AG Unna verlangte die Beklagte zu 1. aus eigenem und abgetretenem Recht des Beklagten zu 2. "zur Vermeidung eines Verjährungseintritts" wegen des abgelaufenen Nutzungsverhältnisses von der Mutter der Kläger die Zahlung von 184.340 DM Aufwendungsersatz. Zur Geschäftsnummer 6 Lw 66/02 des AG Unna verlangte die Erblasserin von dem Beklagten zu 2. die Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Altenteilsgeldes seit September 2002. Zuvor hatte sie vor den Amtsgerichten Hamm (23 C 338/99) und Unna (6 Lw 51/99) ab dem Jahr 1999 wegen der faktischen Wohnungsnutzung durch die Beklagten für die Zeit seit Februar 1999 monatliche Nutzungsentgeltzahlungen für die von ihnen bewohnte Wohnung verlangt.
Mit einem in dem Verfahren 6 Lw 66/02 vor dem AG Unna geschlossenen Vergleich vom 14.09.2004 vereinbarten die Erblasserin und der Beklagte sodann die "Fortsetzung des Nutzungsüberlassungsvertrages über den 31.05.1998 hinaus" ohne weitere Zeitbestimmung; der Beklagte übernahm in dem Vergleich eine höhere Nutzungsentgeltzahlung in Höhe von 141 € beginnend mit dem Oktober 2004. Man einigte sich ferner, dass er für die von ihm bewohnten Räumlichkeiten auf der landwirtschaftlichen Besitzung kein weitergehendes Entgelt schulde und die Nutzung dieser Wohnung an den Bestand des Nutzungsvertrages vom 11.05.1988 gekoppelt sein solle.
Nach dem vorgenannten Vergleichsabschluss ließ die Erb...