Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 5 O 380/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil vom 22.08.2018 der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 16.482,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 35 % und den Beklagten zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Den Beklagten als Erben bleibt die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch und Nebenforderung auf den Nachlass der am 05.12.2008 verstorbenen Frau T vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt den Pflichtteil nach seiner am 07.11.1923 geborenen und am 05.12.2008 verwitwet verstorbenen Mutter T2. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind seine Geschwister, der Beklagte zu 1) ist Alleinerbe der am 10.04.2019 nachverstorbenen Schwester der Parteien, Frau N. Die Beklagten zu 2) bis 4) und ihre verstorbene Schwester sind testamentarische Erben der Erblasserin zu gleichen Teilen. Der Kläger ist ausdrücklich enterbt, ein weiterer Bruder der Parteien hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Zum Nachlass gehört ein Kontoguthaben in Höhe von 7.544,00 EUR und ein in I gelegenes landwirtschaftliches Anwesen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 5 ha, das der Kläger bereits seit dem Jahr 1988 auf Grundlage eines mit der Erblasserin geschlossenen "Nutzungsüberlassungsvertrages" bewirtschaftet. Der ursprüngliche Vertrag vom 11.05.1988, der das von der Erblasserin und dem Kläger gemeinsam bewohnte Wohngebäude noch nicht mit umfasste, war auf 10 Jahre befristet. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts waren ein monatlich zu zahlender Betrag von 250,00 DM sowie die Gewährung von Verpflegung und Fürsorge in angemessenem Umfang in gesunden und kranken Tagen vereinbart. Gemäß § 8 des Vertrages war die Erblasserin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kläger so schlecht wirtschaftete oder durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet war, dass der Erblasserin die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden konnte.
Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages (Bl. 47 ff. GA) Bezug genommen.
Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit konnten die Vertragsparteien zunächst kein Einvernehmen über die weitere Nutzung erzielen. Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Fortzahlung des Nutzungsentgelts und den Ersatz von Aufwendungen des Klägers. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Unna (Az: 6 Lw 66/02) vereinbarten die Vertragsparteien schließlich am 14.09.2004 im Vergleichswege, den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 11.05.1988 über den 31.05.1998 hinaus fortzusetzen. Der Kläger verpflichtete sich, mit Wirkung ab dem 01.10.2004 ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 141,70 EUR zu zahlen. Ferner vereinbarten die Parteien ein an den Bestand des Nutzungsvertrages vom 11.05.1988 gekoppeltes Nutzungsrecht des Klägers an dem bereits zuvor genutzten Wohnraum, wobei ein gesondertes Entgelt für die Nutzung im bisherigen Umfang nicht geschuldet sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vergleichsprotokolls vom 14.09.2004 (Bl. 52 f. GA) Bezug genommen.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nutzungsverhältnis. Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2006 kündigte die Erblasserin den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 11.05.1988 unter Bezugnahme auf die Regelung in § 8 des Vertrages außerordentlich zum 31.05.2008 und nahm den Kläger vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Unna (6 Lw 50/08) auf Räumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung in Anspruch.
Nach dem Tod der Erblasserin am 05.12.2008 führten die Beklagten zu 2) bis 4) und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) das Verfahren als deren Erben fort.
Durch Urteil vom 10.11.2010 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Unna die Räumungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10.11.2011 (I-10 U 141/10, Bl. 30 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vertragsparteien hätten mit dem Vergleich vom 14.09.2004 konkludent die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Senatsurteils ...