Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 19 O 527/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 04.12.1991 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden oder künftig noch entstehen, daß die Beklagten anläßlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück … in … nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für das Gebäude der Klägerin vorgenommen haben.
Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens 14 H 7/91 Amtsgericht Gelsenkirchen werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Von den übrigen Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bankbürgschaft geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem älteren Wohn- und Geschäftshaus bebauten Eckgrundstücks … in …. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks …, auf dem ursprünglich auch ein Altbau stand. Im Oktober 1990 ließ die Beklagte zu 1) diesen Altbau durch die Firma … abreißen, um dort ein Neubauvorhaben verwirklichen zu können. Der Rohbau wurde durch die Beklagte zu 3) nach den Plänen des Beklagten zu 2) errichtet. Das neue Gebäude wurde etwa 50 cm tiefer gegründet als das Haus der Klägerin und die Giebelwand durch ein 24 er Kalksandsteinmauerwerk unterfangen.
Kurz nach Abschluß der Abbruch- und Beginn der Ausschachtungsarbeiten zeigten sich am Haus der Klägerin – insbesondere im Bereich der Giebelwand – Rißbildungen und Absenkungserscheinungen. Trotz mehrfacher Schreiben der Klägerin ließ die Beklagte zu 1) ihr Bauvorhaben fortführen. Daraufhin beantragte die Klägerin am 06.05.1991 beim Amtsgericht Gelsenkirchen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dessen Rahmen die Sachverständigen … und … unter dem 10.03. bzw. 17.03.1992 ihre schriftlichen Gutachten erstatteten. Bereits am 11.09.1991 hatte die Klägerin beim Landgericht Essen Klage eingereicht und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 64.000,00 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.12.1991 mit der Begründung abgewiesen, daß die Klage verfrüht erhoben worden sei, weil die Beweissicherungsgutachten noch nicht vorlägen. Zwar sei die Haftung aller drei Beklagten dem Grunde nach zu bejahen. Der entstandene Schaden von mindestens 50.000,00 DM sei aber nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kosten für das selbständige Beweisverfahren von 14.000,00 DM könnten als Kosten des Rechtsstreits ohnehin nicht gesondert im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche künftigen Schäden noch entstehen könnten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Auf der Grundlage eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen … vom 15.06.1992 (Bl. 185ff.) beantragt sie nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1991 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr sämtlichen über den Klageantrag zu Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben, welche ihr dadurch entstanden ist oder künftig hoch entstehen wird, daß die Beklagten anläßlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück … in … nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für ihr daneben befindliches Wohngebäude vorgenommen haben;
- hilfsweise festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, daß die Beklagten anläßlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück … in … nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für ihr daneben befindliches Haus, … in … vorgenommen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) bestreitet, daß die von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf die Arbeiten an ihrem Grundstück zurückzuführen seien. Jedenfalls falle ihr kein Verschulden zur Last, weil sie sich eines Architekten und fachkundiger Firmen bedient habe.
Der Beklagte zu 2) behauptet, daß er während der Abbrucharbeiten nicht mit der Bauleitung befaßt gewesen sei. Ab Anfang Oktober 1990 habe er laufend auf die Fehler bei den Abbrucharbeiten und bei der Erstellung des Unterfangungsmauerwerks hingewiesen.
Die Beklagte zu 3) behauptet, da...