Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 351/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und zu 5) wird das am 15.12.2016 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 351/14 - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 4) und 5) nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Einsturzes seines Hauses "J 63" in C am 06./07.08.2014 geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des dortigen Grundstücks, welches mit einem zweieinhalb-geschossigen, teilweise unterkellerten Einfamilienhaus sowie einem dahinterliegenden Nebengebäude bebaut war. Im Rahmen eines Umbaus seines Hauses im Jahr 1992 hatte der Kläger die Zwischendecke zwischen dem ersten Obergeschoss und dem Dachgeschoss teilweise entfernt.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3). Auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 2) befand sich bis Ende April/Anfang Mai 2014 ein Haus, welches Wand an Wand an das klägerische Haus grenzte. Die Beklagten zu 1) und 2) entschlossen sich im Jahr 2012, das auf ihrem Grundstück (J 65) stehende Haus abzureißen und an gleicher Stelle einen Neubau zu errichten, um die von ihnen über die Beklagte zu 3) betriebene Seniorenpension zu erweitern. Unter dem 26.08.2012 erteilte die Stadt C die hierfür notwendige Abrissgenehmigung. Die Abrissarbeiten des Bestandsbaus begannen Anfang Mai 2014.
Der Beklagte zu 4) wurde mit den Aushubarbeiten zur Herstellung der Baugrube beauftragt und führte diese Arbeiten im Anschluss an die Abrissarbeiten ab Anfang Juni 2014 durch. Ein Bodengutachten wurde nicht eingeholt. Während der Durchführung der Aushubarbeiten durch den Beklagten zu 4) kam es Anfang Juni 2014 zum Abgang eines ca. 3 m großen Hofteils auf dem hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks sowie zu ersten Rissbildungen am Haus des Klägers. Weder der Beklagte zu 4) noch der Streithelfer zu 4), der damalige Ehemann der Beklagten zu 2), der zumindest als Ansprechpartner auf der Baustelle auftrat, oder der Kläger ergriffen diesbezüglich irgendwelche Maßnahmen.
Zur Sicherung der Nachbarbebauung mussten die Gebäudefundamente des Hauses des Klägers sowie des Hauses auf dem auf der anderen Seite des Baugrundstücks angrenzenden Grundstück "J 67" unterfangen werden. Diese Unterfangungsarbeiten führte ab 10.06.2014 bis 14.06.2014 die Beklagte zu 5) durch.
Vom 14. bis 28.06.2014 nahm der Beklagte zu 4) Bodenaustauschmaßnahmen in der Baugrube vor, wobei Ort und Umfang der Ausführung zwischen den Parteien streitig sind. Im Hinblick auf ein Abrutschen eines Teils des Grundstücks "J 67" gab es Ende Juni/Anfang Juli 2014 einen Baustopp. Danach begannen erneut Mitarbeiter der Beklagten zu 5) mit Arbeiten in der Baugrube, deren Umfang ebenfalls im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls waren sie auch mit der Erstellung einer Kellerbodenplatte befasst. Am 17.07.2014 besichtigte ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 1) im Auftrag des von den Beklagten zu 1) bis 3) von Schäden auf dem Grundstück "J 67" in Kenntnis gesetzten Bauherrenhaftpflichtversicherers die Baugrube, wobei das diesbezügliche Gutachten erst am 15.08.2014 fertiggestellt wurde.
Am 06.08.2014 vormittags arbeiteten Mitarbeiter der Beklagten zu 5) in der Baugrube. Dann kam es am Vormittag zu einem Teileinsturz des klägerischen Hauses, indem die der Baugrube zugewandte Hausseite einbrach. Am 07.08.2014 stürzte auch das Dach des Hauses teilweise ein.
Der Kläger hat behauptet, dass die nicht sach- und fachgerechten Arbeiten der Beklagten zu 4) und 5) ursächlich für den Einsturz des Hauses gewesen seien. Der Beklagte zu 4) habe bei den Aushubarbeiten die maßgeblichen technischen Regeln vollständig ignoriert und die Grubenwände vertikal angelegt. Für den vorhandenen bindigen Boden, welcher in Verbindung mit Wasser zum Fließen neige, seien maximal 60 % Böschungswinkel zulässig gewesen. Auch die vom Beklagten zu 5) - insoweit unstreitig - erst in der 2./3. Juniwoche 2014 parallel zu den noch andauernden Ausschachtungsarbeiten durchgeführten Mauerarbeiten zur Herstellung einer Unterfangung zu den angrenzenden Grundstücken seien nicht sach- und fachgerecht gewesen. Im Anschluss daran habe der Beklagte zu 4) ab dem 24.06.2014 noch einen Bodenaustausch bis etwa einen Meter unter der Baugrubensohle vorgenommen. Weiter hat der Kläger behauptet, als Bauleiter sei von der Bauherrin der Streithelfer zu 4), der damalige Ehemann der Beklagten zu 2), angegeben worden, der indes über keinerlei Kenntnisse im Bereich von Abbrucharbeiten verfügt habe.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 EUR des ihm entstandenen Schadens.
Der Beklagte zu 4) hat behauptet, dass die...