Leitsatz (amtlich)
1. Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.
2. Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.
Verfahrensgang
AG Schwelm (Aktenzeichen 32 F 99/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.665,32 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen zu seinem Nachteil ergangenen 2. Versäumnisbeschluss. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten haben am ... 2004 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am ... 2003 geborene Sohn F hervorgegangen. Die räumliche Trennung der Beteiligten erfolgte im Juni 2011, als der Antragsteller aus der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie C auszog. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 30.01.2013 rechtskräftig.
Vor der Eheschließung hatten die Beteiligten eine notarielle Vereinbarung zur Modifikation des Zugewinns geschlossen. Darin ist für den Fall der Scheidung vorgesehen, dass alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor oder nach der Eheschließung durch Verfügung von Todes wegen, durch Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge und Schenkung oder im Wege gesetzlicher Erbfolge erworben hat oder noch erwerben wird, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein sollten. Bei der Berechnung des Zugewinns sollten Werte, die unverändert im Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten enthalten sind, auch bei Werterhöhungen nicht zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn führen.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit diverse Arbeitsleistungen hinsichtlich des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses vorgenommen, wobei Art und Umfang zwischen den Beteiligten streitig sind. Konkret streiten die Beteiligten um folgende Arbeiten:
- Erneuerung Außenanstrich im Jahr 2008
- Putzarbeiten an der Garagenaußenwand im Sommer 2006 und Erstellung einer Holzterrasse
- Erstellung eines Terrassendachs im Jahre 2010
- Verlegung von Laminat im Jahr 2008 für die Mietwohnung und im Jahre 2010 für den Dachboden
- Erstellung eines Grillkamins im Jahre 2010.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, die er im Vertrauen auf die Ehe getroffen habe, stehe ihm ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch i. H. v. 15.665,32 EUR zu.
Der Antragsteller hat zunächst Klage vor dem LG Hagen erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 23.04.2013 hat das LG das Verfahren an das AG - Familiengericht - Schwelm verwiesen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 15.065,32 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.2.2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Vortrag des Antragstellers sei nach Grund und Höhe unsubstantiiert. Insbesondere habe sie den Antragsteller zu keiner Zeit aufgefordert, die von ihm dargestellten Arbeiten an ihrem Haus auszuführen. Es habe sich insoweit um solche Leistungen gehandelt, die üblicherweise Eheleute wechselseitig füreinander erbringen.
Das Familiengericht hat im Laufe des Verfahrens einen Hinweisbeschluss erlassen und den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der abgelehnt worden ist.
Daraufhin hat es neuen Termin auf den 23.03.2015 bestimmt. Zu diesem Termin sind der Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, woraufhin antragsgemäß ein antragszurückweisender Versäumnisbeschluss erlassen worden ist.
Mit am 10.04.2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Einspruch eingelegt und diesen begründet. Das Familiengericht hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 27.05.2015, 10:30 Uhr bestimmt. Zu diesem Termin ist der Antragsteller persönlich erschienen, nicht aber seine Verfahrensbevollmächtigte, die die Terminsladung - entgegen den Angaben im Empfangsbekenntnis - unstreitig am 17.04.2015 erhalten hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin beantragt, den Einspruch zu verwerfen. Das Familiengericht hat sodann einen Verkündungstermin auf den 02.06.2015 anberaumt.
Der Antragsteller hat im Anschluss an den Verhandlungstermin schriftsätzlich unter Vorlage mehrere eidesstattliche Versicherungen, u.a. auch seiner Verfahrensbevollmächtigten, die Ansicht vertreten, trotz der Säumnis sei sein Einspruch nicht zu verwerfen. Hierzu hat er behauptet, seine Verfahrensbevollmächtigte sei in einen nicht vorhersehbaren Stau geraten. Auch der Versuch, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Schwelm zu gelangen, sei erfolglos gewesen, da die Züge und S-Bahnen so erhebliche Verspätungen an diesem Tage gehabt h...