Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 29.10.1996; Aktenzeichen 1 O 265/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger sowie auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kläger das am 29.10.1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. März 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern allen weiteren Schaden zu 90 % zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte die Kläger vor Beginn der in Eigenleistung ausgeführten Abdichtungsarbeiten nicht darauf hingewiesen hat, daß diese ordnungsgemäß nur durch eine Fachfirma ausgeführt werden können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 37.425,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 34 % und die Kläger zu 66 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 5 % und die Kläger zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sicherheit kann geleistet werden durch. Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft seitens der Kläger der Sparkasse Soest, seitens des Beklagten eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank- oder Sparkasseninstituts.

Die Beschwer des Beklagten erreicht die Revisionssumme nicht, die der Kläger übersteigt die Revisionssumme.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenplanung und Bauaufsicht von dem Beklagten, den sie mit schriftlichem Architektenvertrag vom 31.05.1994 beauftragt haben, für ihren Neubau die Leistungsphasen 1 bis 5 und 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen. In diesem von den Klägern weitgehend in Eigenleistung ab 29.04.1994 errichteten Einfamilienwohnhaus in …, ist es wegen mangelhafter Abdichtung des Kellermauerwerks u.a. am 19.11.1994 und 02.03.1997 zu Wassereintritt in den Keller gekommen, was die Kläger auf eine fehlerhafte Planung sowie mangelhafte Bauaufsicht des Beklagten zurückführen.

Die Planung des Beklagten hatte eine Abdichtung des Kellermauerwerkes auf …-SDN-Basis, einer Zweikomponenten-Kunststoff-Bitumenabdichtungsmasse, vorgesehen. In der Legende der Architekten-Ausführungszeichnung Bl. 91 der Akten heißt es hierzu:

„Kellerwand Vertikal-Abdichtung

100 S mit Spezialeinlage

100 S Schutzschicht

Höhlkehlen ausbilden”

Eine wasserdichte Wannenabdichtung oder eine Drainage, die nach den Vorschriften der Stadt … auch nicht zulässig ist, hatte die Planung des Beklagten nicht vorgesehen.

Unstreitig kam es bei der Ausführung der Bauwerksabdichtung durch die Kläger in Eigenleistung zu Ausführungsfehlern. Das Abdichtungsmaterial wurde nicht ordnungsgemäß aufgetragen. Die Bodenplatte des Bauwerkes wurde von den Klägern ohne seitliche Einschalung gegossen. Dadurch konnte der Beton gegen das Erdreich laufen, so daß die Bodenplatte seitlich erheblich gegenüber dem Mauerwerk vorsteht. Diese Arbeiten wurden von dem Beklagten nicht beaufsichtigt, jedenfalls nicht beanstandet.

Die Kläger verweigerten eine Abnahme der Leistungen des Beklagten. Sie haben ihr Haus bisher nicht beziehen können, weil die erforderlichen Sanierungsarbeiten bislang nicht ausgeführt worden sind.

Der von der … (Haftpflichtversicherer des Beklagten) beauftragte Gutachter Architekt Dipl.-Ing. … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.05.1995 ausgeführt, daß der Mangel der fehlenden, aber wegen der vorhandenen Grundwasserverhältnisse erforderlichen Wannenabdichtung gegen drückendes Wasser auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen sei. Er hat die Sanierungskosten nach Abzug von Sowiesokosten von 12.000,00 DM netto mit aufgerundet 120.000,00 DM brutto veranschlagt.

In einem von den Klägern gegen den Beklagten eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (1 OH 20/95 LG Arnsberg) hat der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. … in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.02.1996 nebst Ergänzungsgutachten vom 25.07.1996 ebenfalls ausgeführt, die Planung des Beklagten sei fehlerhaft. Die Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mängelbeseitigung mittels Hochdruck-Kunstharz-Verpressung im Bohrlochkettenverfahren (keine Verkieselung) hat der Sachverständige auf 84.750,00 DM brutto geschätzt.

Die Kläger habe...

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