Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 7 O 289/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Firma … GmbH, die jetzt als Firma … firmiert, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in … in der …. Sie unterhielt bei der Klägerin für dieses Gebäude eine Feuerversicherung.

Die Beklagte mietete in dem Gebäude durch Mietvertrag vom 30.09.1993 von der Firma … GmbH eine Wohnung im 1. Stock, die sie mit Erlaubnis der Eigentümerin an den Zeugen … und dessen Lebensgefährti … untervermietete.

Gem. § 3 Abs. 6 des vorgenannten Mietvertrages werden u.a. die Kosten der Brandversicherung auf die Mieterin umgelegt.

Am 21.07.1995 gegen 7.55 Uhr kam es im Flur der vorgenannten Wohnung, in der damals neben dem Zeugen … and Frau … auch deren am 10.10.1990 geborene gemeinsame Tochter … wohnte, zu einem Brand, der erhebliche Schäden verursachte.

Die Klägerin hat der Hauseigentümerin für den Brandschaden insgesamt 74.025,00 DM erstattet, und zwar einen Gebäudezeitwertschaden in Höhe von 68.843,00 DM sowie Schadensminderungskosten von 1.604,00 DM und Aufräumkosten von 3.578,00 DM.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 15.000,00 DM in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 03.12.1996 hat die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, daß keine über den Betrag von 15.000,00 DM hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Klägerin hat die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben vom 12.12.1996 abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte für das Verschulden ihrer Untermieter hafte. Diese hätten ihre Aufsichtspflicht über ihre Tochter … grob fahrlässig verletzt. Dazu hat die Klägerin behauptet, daß … ein auf dem Wohnzimmertisch liegendes Feuerzeug an sich genommen und damit im Flur der Wohnung eine Rolle Toilettenpapier angezündet habe, so daß auf diese Weise der Wohnungsbrand entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Brandentstehung hatten der Zeug … und Frau … – was unstreitig ist – noch im Schlafzimmer geschlafen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,

festzustellen, daß sie der Klägerin nicht über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus zum Ersatz des Brandschadens vom 21.07.1995 im Hause … in … verpflichtet ist.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, daß der Brand in der von der Klägerin behaupteten Weise entstanden sei. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, daß eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung ihrer Untermieter als lediglich leicht fahrlässig einzustufen sei. Für ein solches Verhalten hafte sie, die Beklagte, jedoch nicht. Denn aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Feuerversicherung sei ihre Haftung für die Verursachung von Brandschaden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen … und … die Klage abgewiesen und zur Begrundung ausgeführt, daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 832 Abs. 1, 549 Abs. 3 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG nicht bestehe. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, daß der Brandschaden durch eine Aufsichtspflichtverletzung der Untermieter verursacht worden sei. Der Schaden habe sich in der Weise ereignet, daß … mit einem Feuerzeug, das auf dem Wohnzimmertisch liegengelassen worden sei, eine Toilettenpapierrolle angezündet habe, während die Eltern noch geschlafen hätten. Die danach vorliegende Aufsichtspflichtverletzung sei aber nur als leicht fahrlässig einzustufen. Daß Frau … ihr Feuerzeug im Wohnzimmer liegengelassen habe, beruhe auf einer einmaligen Unachtsamkeit. Für leichte Fahrlässigkeit habe die Beklagte jedoch nicht einzustehen. Denn aufgrund der Abwälzung der Versicherungskosten auf den Mieter sei von einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten auszugehen. Hingegen sei die Feststellungswiderklage, für die ein rechtliches Interesse bestehe, begründet.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet ...

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