Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltswerbung auf Titelseite von Telefonbüchern
Normenkette
UWG §§ 1, 3; BRAO § 42b; BORA § 7
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen 24 O 52/02) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 28.8.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Münster werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist die selbständige örtliche Organisation des Deutschen Anwaltsvereins für …, wo die Beklagten eine Anwaltskanzlei unterhalten.
Die Beklagten ließen auf der Vorderseite des Einbands des örtlichen Telefonbuchs für Münster 2001/2002 eine 13,5 cm × 6,4 cm große Anzeige eindrucken, in der sie über sich und ihre Interessenschwerpunkte informierten. Wegen des Inhalts und der Gestaltung dieser Anzeige in ihrem Umfeld wird auf die Kopie der vorderen Einbandseite des Telefonbuchs Bezug genommen, die unten als Bestandteil der erstinstanzlichen Anträge wiedergegeben ist.
Der Kläger hat die Anzeige für eine unsachliche und irreführende Werbung gehalten. Er hat die Ansicht vertreten, dass sich die Anzeige zum einen als reklamehafte, marktschreierische Selbstanpreisung in einem der gewerblichen Wirtschaft vorbehaltenen Stil darstelle, weil sich der Benutzer des Telefonbuches ihr wegen der Größe und Platzierung nicht entziehen könne. Zum anderen verstoße sie auch gegen § 7 BORA, weil mit dem klein gedruckten, in der Schrift um 90 Grad versetzten Hinweis am äußersten rechten Rand der Anzeige nicht hinreichend deutlich gemacht werde, dass die den einzelnen Anwälten zugeordneten zahlreichen Rechtsgebiete lediglich Interessenschwerpunkte, nicht aber Tätigkeitsschwerpunkte seien. Der Kläger hat ferner gemeint, der Leser der Anzeige werde dadurch irregeführt, weil er zu Unrecht von einer erfahrungsbedingten besonderen Kompetenz der Anwälte auf den ihnen zugeschriebenen Arbeitsgebieten ausgehe, obwohl eine solche nicht in jedem Fall gegeben sei.
Der Kläger hat schließlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.a) auf dem Einband – Vorderseite und/oder Rückseite – des Telefonbuchs „Das Örtliche” „Für …”, herausgegeben derzeit vom Verlag …, eine Anzeige abdrucken zu lassen, die sich bezieht auf die Anwaltskanzlei der Beklagten entspr. der anliegenden Fotokopie der Anzeige auf der Vorderseite dieses Telefonbuchs.
b) auf dem Einband – Vorderseite und/oder Rückseite – des Telefonbuchs „Das Örtliche” „Für …”, herausgegeben derzeit vom Verlag …, eine Anzeige abdrucken zu lassen, die sich bezieht auf die Anwaltskanzlei der Beklagten entspr. der anliegenden Fotokopie der Anzeige auf der Vorderseite dieses Telefonbuchs zur Größe von 13,4 × 6,5 cm.
c) hilfsweise die vorbezeichnete Anzeige zu a) auf der Vorderseite des Telefonbuches „Das Örtliche” „Für …”, abdrucken zu lassen, ferner hilfsweise die vorbezeichnete Anzeige zu b) auf der Vorderseite des Telefonbuches „Das Örtliche” „Für …, abdrucken zu lassen.
2.a) auf der Vorder- und/oder Rückseite des Einbandes des Telefonbuches „Das Örtliche” „Für…”, hilfsweise auf der Vorderseite, eine Anzeige abdrucken zu lassen, in der in Bezug auf die den einzelnen Rechtsanwälten zugeordneten Rechtsgebiete nur an der äußeren Kante der Anzeige im Winkel zu 90 Grad zu dem übrigen Anzeigentext in einer Schrift von weniger als 2 mm Höhe der Hinweis steht „Rechtsgebiete als Interessenschwerpunkte” gem. anliegender Fotokopie der Anzeige auf der Vorderseite des Einbandes des Telefonbuches „Das Örtliche”, „Für …”, Ausgabe 2001/2002,
b) hilfsweise, eine Anzeige auf der Vorderseite und/oder Rückseite, hilfsweise auf der Vorderseite, des Einbandes des Telefonbuches „Das Örtliche” „Für …”, gemäß anliegender Fotokopie der Anzeige abdrucken zu lassen, in der den einzelnen namentlich benannten Rechtsanwälten Rechtsgebiete zugeordnet sind, ohne durch einen Hinweis, welcher bei den angegebenen Rechtsgebieten platziert ist oder auf den hingewiesen wird durch ein Symbol wie z.B. Sternchen, das direkt bei den genannten Rechtsgebieten gedruckt ist, deutlich zu machen, ob es sich bei jedem der dem einzelnen Rechtsanwalt zugeordneten Rechtsgebiete um Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte des jeweiligen Rechtsanwalts handelt,
3. jedem der Beklagten gleichzeitig anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote zu Ziff. 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 255.645 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bereits die Zulässigkeit der Klage verneint und dazu zunächst ausgeführt, die Klageanträge seien zu unbestimmt. Ferner haben sie die Klage für unzulässig gehalten, weil der Kläger das nach seiner Satzung vorgesehene Vorschaltverfahren nicht eingehalten habe, obwohl unstr. einige Beklagte seine Mitglieder seien. Zudem scheitere die Zulässigkeit der Klage auch daran, dass die Rechtsanwaltskammer für den Oberland...