Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen in Abgrenzung zu einem bloßen Verschleiß.
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen 3 O 88/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Skoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer ...).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw Skoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer ...) in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI (170 PS).
Der Kläger hat dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom 20.06.2007 am 28.11.2013 von der beklagten Autohändlerin erworben. Der Kilometerstand lag seinerzeit bei 181.000 km. Der Kaufpreis belief sich auf 8.950,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 03.12.2013.
Nach Angaben des Klägers zeigten sich bei dem Fahrzeug von Anfang an erhebliche Mängel, die sich durch schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl geäußert haben sollen.
Deshalb wurde von Klägerseite Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, wobei der Inhalt der Absprachen streitig ist.
Der Kläger verbrachte das Fahrzeug am 21.02.2014 zum Skoda-Händler U. Dort wurden Ventildeckel und 4 Pumpe-Düse-Elemente ausgetauscht; es handelte sich um eine Kulanzaktion, für die dem Klägers nichts in Rechnung gestellt wurde.
Diese Maßnahme führte aber aus Sicht des Klägers nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für einen am 03.04.2014 veranlassten Austausch des Saugrohres zum Preis von 760,41 EUR.
Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 zur Mängelbeseitigung innerhalb einer 10tägigen Frist aufforderte.
Ab dem 13.05.2014 wurde der Skoda daraufhin von der Beklagten für die Dauer von 10 Tagen einbehalten. Die Beklagte ließ das Fahrzeug überprüfen und veranlasste die Neueinstellung der Einspritzdüsen.
Auch diese Maßnahmen führten aber aus Sicht des Klägers nicht zu einer Behebung der gerügten Mängelsymptomatik. Der Kläger ließ deshalb durch Anwaltsschreiben vom 30.05.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wurden durch Schreiben des Beklagtenvertreters vom 05.06.2014 zurückgewiesen.
Zwischenzeitig sollen der Bordcomputer des Skoda eine Motorstörung anzeigen und die Kontrollleuchten für den Motor, den Partikelfilter und die Glühspirale aktiviert sein, so dass der Kläger das Fahrzeug stillgelegt hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte folgende Ansprüche rechtshängig gemacht
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Rückzahlung des Kaufpreises |
8.950,00 EUR |
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Nutzungsausfall für 10 Tage Werkstattaufenthalt |
400,00 EUR |
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Werkstattkosten für Austausch des Saugrohres |
760,41 EUR |
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Ersatz von Garagenunterstellkosten |
240,00 EUR |
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10.350,41 EUR |
und die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt.
Er hat behauptet, dass das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug von Anfang an mangelhaft gewesen sei.
Das hat die Beklagte bestritten und behauptet, dass der Skoda nach Einstellen der Einspritzdüsen vom Zeugen S zwei Tage lang ca. 150 km probegefahren worden sei. Dabei sei nichts Auffälliges festgestellt worden. Hilfsweise hat die Beklagte behauptet, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß beruhe bzw. auf einem altersüblichen Zusetzen des Rußpartikelfilters.
Das LG hat Beweis erhoben durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen C aus X, der am 24.07.2015 ein schriftliches Gutachten erstellt und in der Sitzung vom 03.11.2015 mündlich erläutert hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Rücktrittsrecht zu, weil sich nicht feststellen lasse, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es so, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik ihre Ursache darin habe, dass der Rußpartikelfilter verstopft sei. Diese Verstopfung habe zwar im Wesentlichen schon vor Übergabe vorgelegen. Allerdings handele es sich um eine übliche Verschleißerscheinung. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass bei einer Laufleistung von 180.000 km der Austausch eines Dieselpartikelfilters üblich und auch zu erwarten sei. Insofern habe auch keine Aufklä...