Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 20.03.1984; Aktenzeichen 17 O 40/84) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. März 1984 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 5.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Kläger und die Beklagte dürfen die Sicherheit auch in Form der Bürgschaft eines als Zollbürgen zugelassenen Bankinstituts leisten.
Die Beschwer der Kläger beträgt 63.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger haben in … die Planung, Objektüberwachung und – Betreuung für das Neubauprojekt „Gemeinschaftshaus” der Beklagten übernommen aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 15. Juni 1979; nach § 6. 11 dieses Vertrages war eine Bauzeit von 27 Monaten vereinbart; nach § 3. 66 haben sich die Kläger u.a. verpflichtet, an de Baustelle bis zur Abnahme des Gebäudes ein Baubüro zu besetzen; die Auswahl der zu beauftragenden Unternehmer und die Auftragserteilung an diese hat sich die Beklagte gemäß § 4. 12 des Vertrages vorbehalten. Für die Vergütung der Kläger haben die Parteien in § 7. 13 des Vertrages die Honorarzone V + 14,25 % vereinbart. Die Abnahme des fertiggestellten „Gemeinschaftshauses” ist unstreitig erst im Oktober 1983 erfolgt.
Die Kläger haben behauptet, daß bereits am 2. Januar 1980 mit den Bauarbeiten begonnen worden sei; die vereinbarte Bauzeit von 27 Monaten sei deshalb im März 1982 abgelaufen die um 19 Monate verlängerte Bauzeit habe allein die Beklagte zu vertreten, insbesondere dadurch, daß sie die nicht hinreichend qualifizierte …, die Streithelferin der Beklagten, mit der Erstellung der Aluminium-Außenfassade beauftragt habe.
Die Kläger haben geltend gemacht, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen einen Ausgleich für die erheblich verlängerte Bauzeit im Wege der Honoraranpassung zu zahlen. Bereits im Oktober 1982 haben sie von der Beklagten ein höheres Honorar von 21.000,– DM pro Monat verlangt; mit der Klage haben sie zunächst für die Zeit vom 1.1.–31.3.1983 insgesamt 63.000,– DM verlangt, die sie ausdrücklich als Teilforderung für die verlängerte Bauzeit bezeichnet haben.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.000,– DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 21. Mai 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, daß mit den Bauarbeiten bereits am 2. Januar 1980 begonnen worden sei, vielmehr sei der eigentliche Baubeginn erst im Monat Mai 1980 gewesen; die Beklagte hat zwar eingeräumt, daß es zu einer Bauzeitverlängerung von 15 Monaten gekommen ist, sie hat aber bestritten, daß diese Bauzeitverlängerung von ihr verursacht worden sei, vielmehr hätten die Kläger selbst durch eigene Versäumnisse die Bauzeitverlängerung verursacht.
Das Landgericht Essen hat durch Urteil der 17. Zivilkammer vom 20. März 1984 die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß von einer ungewöhnlich lange dauernden Leistung der Kläger, die allein eine Honoraranpassung nach § 4 Absatz. 3 HOAI rechtfertige, erst bei einer Bauzeitverlängerung von mehr als 30 % ausgegangen werden könnte; eine derartige Bauzeitverlängerung sei aber vorliegend nicht gegeben, da die Parteien eine Bauzeit von 27 Monaten nicht fest vereinbart hätten; zudem hätten die Kläger in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 1982 selbst eingeräumt, daß sie von einer Bauzeit von 30 Monaten ausgegangen seien und daß der Baubeginn am 1. März 1980 gewesen sei, so daß sich für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. März 1983 eine Bauzeitverlängerung von allenfalls 13,33 bis 23,33 % ergeben habe.
Gegen dieses Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Klageanspruch weiterverfolgen, den sie jedoch nunmehr hilfsweise auffüllen bezüglich der folgenden Monate vom 1. April 1983 bis November 1983. Die Kläger sind der Ansicht, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Beklagte verpflichtet sei, eine Honoraranpassung vorzunehmen, zumal sie selbst die 19 1/2 monatige Bauzeitverlängerung zu vertreten habe. Rechtsmißbräuchlich berufe sich die Beklagte nunmehr darauf, daß eine solche Honoraranpassung schriftlich erfolgen müsse. Die Kläger verlangen ihre Honoraranpassung hilfsweise als Teilanspruch nach Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die Kläger beantragen,
das am 20. März 1984 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.000,– DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 21. Mai 1983 zu zahlen,
hilfsweise
ihnen nachzulassen, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
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