Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 29.03.1990; Aktenzeichen 3 O 51/90) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. März 1990 verkündete der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagter bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 47.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um 37.547,75 DM.
Tatbestand
Der Kläger verpachtete an den Beklagten mit schriftlichen Vertrag vom 15. Mai 1981 die Bierstube im Hotel … in … Nach § 3 des Pachtvertrages betrug der Pachtzins für die gewerblichen Räume 625,– DM. Die Zeile „zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, z.Z.” wurde gestrichen. § 5 des Vertrages enthält eine Wertsicherungsklausel.
Das Pachtverhältnis wurde zum 01.09.1989 einvernehmlich beendet. Am 15.09.1989 wurde das Pachtobjekt geräumt. Mit Schreiben vom 06.10.1989 forderte der Kläger den Beklagten auf, Pachtrückstände in Höhe von 5.853,40 DM bis zum 15.09.1989 sowie weitere Kosten zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Kosten hat der Kläger die Klage im Verlauf des Rechtsstreits zurückgenommen.
Darüber hinaus hat der Kläger für die Instandsetzung der Pachträume einen Betrag in Höhe von 28.456,68 DM brutto geltend gemacht, außerdem für 250 fehlende Gläser 375,– DM, und zwar 1,50 DM pro Glas.
Zum Beleg für die geforderten Renovierungskosten hat der Kläger als Anlage zur Klageschrift ein Gutachten des Sachverständigen vom 07.10.1989 zu den Akten gereicht.
Der Kläger hat seine Ansprüche zunächst mit Mahnbescheid vom 08.11.1989 geltend gemacht. Mangels Widerspruchs ist unter dem 15.12.1989 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den die Anwälte des Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt haben. Die Klagebegründung vom 22.02.1990 und die Ladung zum Kammertermin am 29.03.1990 wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 05.03.1990 zugestellt. Die Frist zur Erwiderung auf die Klage wurde auf zwei Wochen festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.03.1990 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Erwiderungsfrist bis zum 23.03.1990 zu verlängern, weil ein Besprechungstermin erst zum 22.03.1990 habe vereinbart werden können. Im Kammertermin vom 29.03.1990 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, daß er nicht verhandeln wolle. Daraufhin erging ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Er meint, die Berufung sei gemäß § 513 Abs. 2 Satz ZPO zulässig, weil ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Eine Säumnis des Beklagten entfalle auch dann, wenn das Klagevorbringen nicht schlüssig sei. In diesem Fall sei der Beklagte nicht verpflichtet, zum Termin zu erscheinen, weil er darauf vertrauen könne, daß ein Versäumnisurteil nicht ergehen werde.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß das Klagevorbringen erster Instanz unschlüssig gewesen sei. Einerseits habe der Kläger vorgetragen, er – der Beklagte – sei bis zur einverständlichen Aufhebung des Pachtverhältnisses Pächter gewesen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 07.10.1989 gehe jedoch hervor, daß sein Sohn sein Rechtsnachfolger im Pachtvertrag gewesen sei. Da das Gutachten ebenfalls zum Sachvortrag des Klägers gehöre, sei das Klagevorbringen widersprüchlich und damit unschlüssig. Tatsächlich sei das Pachtverhältnis im Mai 1986 zwischen dem Kläger und ihm aufgegeben und zwischen seinem Sohn und dem Kläger neu begründet worden, so daß er – der Beklagte – nicht passivlegitimiert sei.
Unschlüssig sei das Klagevorbringen auch hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses, der im Pachtvertrag mit 625,– DM angegeben sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Kläger zu einem monatlichen Pachtzins von 1.008,90 DM gelangt sei. Das Vorbringen des Klägers sei auch unschlüssig, soweit dieser die Zahlung von 500,– DM für die Zeit vom 01. bis zum 15.09.1989 verlange. Denn der Kläger habe selbst vorgetragen, daß das Pachtverhältnis einverständlich zum 01.09.1989 aufgehoben worden sei.
Im übrigen trägt der Beklagte vor, daß eine Säumnis seinerseits auch deshalb nicht vorgelegen habe, weil er zur Zeit der Ladung zum Kammer Termin zum 29.03.1989 für zwei bis drei Wochen auf Montage gelesen sei und sein Prozeßbevollmächtigter nicht die erforderliche Information gehabt habe. Die Kammer hätte aus diesem Grunde kein Versäumnisurteil erlassen dürfen, sondern eine Vertagung anordnen müssen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 29. März 1990 aufzuheben und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom 05.01.1990 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
- die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
- in den der Revision...