Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 6 O 373/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 50.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Der Beklagte fuhr am 14.05.1997 gegen 0.05 Uhr auf der Autobahn bei I3 mit einem Sattelzug auf einen voranfahrenden russischen Sattelzug auf. Halterin des vom Kläger geführten Fahrzeugs war die Firma I2 GmbH, an welcher der Beklagte und sein Bruder mit je 25 % und ihr Vater, welcher auch Geschäftsführer war, zu 50 % beteiligt waren. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Klägerin, welche es mit Leasingvertrag vom 08./13.03.1995 an die Firma I2 GmbH verleast hatte. Entsprechend den Leasingbedingungen schloß die Firma I2 GmbH bei der W AG für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ab, worüber der Klägerin im Mai 1995 ein Sicherungsschein erteilt wurde. Nach dem in der zweiten Jahreshälfte die Firma I2 mehrere Leasingraten schuldig geblieben war, kündigte die Klägerin am 05.12.1996 den Leasingvertrag und forderte die Firma I2 auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 12.12.1996 der von der Klägerin bevollmächtigten Firma L GmbH nebst Papieren auszuhändigen. Gleichzeitig sprach die Klägerin ein sofortiges Benutzungsverbot aus. Mit Schreiben vom 12.02.1997 wiederholte sie ihr Herausgabeverlangen und forderte die Firma I2 auf, nunmehr das Fahrzeug bis zum 17.02.1997 bei einer Firma N in I abzustellen. Eine zwangsweise Sicherstellung des Fahrzeugs unterblieb aber zunächst mit Rücksicht auf Verhandlungen mit einem anderen Leasinginteressenten.
Nach dem Unfall vom 14.05.1997 wurde das total beschädigte Fahrzeug zur Firma L in Halle/West. verbracht, wo unter dem 30.05.1997 ein DEKRA-Gutachten für den Kaskoversicherer erstellt wurde. Das Fahrzeug wurde sodann an die Firma S in I4/NL verkauft. Unter dem 05.06.1997 erteilte die Firma I2 der Firma S eine entsprechende Rechnung, in der sie gleichzeitig bestätigte, daß die Zahlung des Kaufpreises von 30.000,00 DM (davon 4.000,00 DM für diverse Anbauteile) durch Hinterlegung bei der Firma L in I5 erfolgt war.
Die Klägerin wurde am 09.06.1997 telefonisch durch die Firma I2 von dem Unfall und dem dabei eingetretenen Totalschaden unterrichtet. Sie stimmte dem Verkauf zu und gab den Fahrzeugbrief heraus, um auf den bei der Firma L hinterlegten Kaufpreis zugreifen zu können.
Der Kaskoversicherer hatte inzwischen die Kaskoentschädigung in Höhe von 78.643,46 DM auf das Konto der Firma I2 überwiesen. Dort wurde der Betrag der Behauptung des Beklagten zufolge von der Bank wegen der hohen Schulden der Firma I2 vereinnahmt. Kurz darauf wurden die Kredite gekündigt, und die Firma I2 fiel in Konkurs.
Weil der Kaskoversicherer trotz des der Klägerin vorliegenden Sicherungsscheins die Kaskoentschädigung in Höhe von 78.643,46 DM an die Firma I2 überwiesen hatte, trat die Klägerin mit ihm in Verhandlungen und erreichte, daß er im Wege des außergerichtlichen Vergleichs an sie 50 % des Entschädigungsbetrages, also 39.321,73 DM an sie zahlte.
Mit der am 16.09.1999 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihres restlichen mit 21.678,47 DM berechneten Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen und hat ihn antragsgemäß verurteilt.
Mit der Berufung erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB komme dem Beklagten nicht zugute, da auf Grund des ausgesprochenen Nutzungsverbots die Firma I2 ihm das Fahrzeug nicht mehr habe überlassen dürfen. Sie macht ferner geltend, sie habe das Fahrzeug nicht i.S. des § 558 II BGB zurückerhalten, da es ohne ihre vorherige Zustimmung von der Firma I2 in die Niederlande veräußert worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die § 823 BGB beruhenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Sattelschleppers schon daran scheitern, daß die Klägerin sich durch den Vergleich mit dem Kaskoversicherer ihrer weiteren Kaskoentschädigungsansprüche begeben und so den Beklagten teilweise um den Schutz des Kaskoversicherungsvertrages (§ 15 II AKB) gebracht hat.
2.
Denn die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt.
2.1
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, daß die 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 BGB auch dann gilt, wenn der Ersatzanspruch wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nicht auf eine Vertragsverletzung gestützt wird, sondern auf eine unerlaubte Handlung des Mieters oder eines Dritten, der in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (vgl. BGH NJW RR 88, 1358; 91, 280; OLG Celle NJW RR 93, 1241). Die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB und...