Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 7 O 276/97) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 21. Oktober 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (7 O 276/97) abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 15.010,80 DM.
Tatbestand
Durch schriftlichen Vertrag vom 13. Juli 1994 vermietete die Firma Autohaus S. (nachfolgend: Vermieterin) an T. S. den Bruder des Beklagten, den PKW, Marke Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen O.. Der Vertrag enthält die Klauseln, daß der Mieter für die gültige Fahrerlaubnis des jeweiligen Fahrzeugführers verantwortlich sei und daß eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für die Zeit der Überlassung an ihn bestehe. Am 17. Juli 1994 gegen 3.05 Uhr verursachte der Fahrer des gemieteten Fahrzeugs in W. einen Verkehrsunfall, bei dem dieses sowie zwei am rechten Straßenrand parkende Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.
Mit der am 20. Juni 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin als Kaskoversicherer Ersatz des an dem Mietfahrzeug entstandenen Schadens (10.010,80 DM) sowie Ersatz eines Teils ihrer Leistungen, die sie als Haftpflichtversicherer zu erbringen hatte (5.000,00 DM).
Die Klägerin behauptet in beiden Instanzen, T. S. habe am Abend des 16. Juli 1994 dem Beklagten, der zu jener Zeit keine Fahrerlaubnis besessen habe, das Fahrzeug überlassen; dieser habe das Fahrzeug unter Alkoholeinfluß geführt und den. Unfall verursacht. Der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, als Fahrer den Unfall verursacht zu haben, und zudem vorgetragen, keine Erinnerung an das Geschehen in der Nacht vom 16. zum 17. Juli 1994 zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach einem Hinweis des Senats zur Darlegungs- und Beweislast räumt der Beklagte ein, sich doch an das Geschehen erinnern zu können. Sein Bruder T. S. so behauptet er, sei mit dem Mietwagen zu einer privaten Feier gefahren, an der auch er, der Beklagte, teilgenommen habe. Gegen 2.00 Uhr seien die Getränke ausgegangen, und es hätten weitere Getränke besorgt werden müssen. Eine sowohl ihm als auch dem Bruder namentlich nicht bekannte Person habe erklärt, noch fahrtüchtig zu sein. Der Bruder habe ihn, den Beklagten aufgefordert, mitzufahren und mit dem namentlich nicht bekannten Dritten die Getränke zu besorgen. Der Dritte sei gefahren. In W. habe er ihn aus den Augen verloren.
Weiterhin erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Klägerin den gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Anspruch auf Ersatz des an dem Mietfahrzeug entstandenen Schadens fordert, ist das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos.
Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten stehen der Vermieterin und somit auch der Klägerin nicht zu, weil der Beklagte nicht selbst das Fahrzeug gemietet hat. In Betracht kommt ein deliktischer Anspruch, soweit der Beklagte das Eigentum der Vermieterin verletzt hat. Dieser Anspruch ist gemäß § 558 BGB verjährt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter, der nicht Mieter ist, in der Weise in den Mietvertrag einbezogen sein, daß er nicht nur vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Mietsache gegen den Vermieter hat, sondern auch dessen deliktischem Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Mietobjekts die kurze mietrechtliche Verjährung gemäß § 558 BGB entgegenhalten kann (vgl. BGHZ 49, 278 = NJW 1968, 694; BGH MW 1978, 733; BGH NJW-RR 1988, 1358). Zweck dieser Bestimmung ist es, die rasche Auseinandersetzung der Beteiligten herbeizuführen (vgl. BGHZ 54, 34 = NJW 1970, 1182; BGHZ 86, 71, = NJW 1983, 679; BGH NJW 1986, 2103). Von dem Vermieter ist in aller Regel zu erwarten, daß er sich innerhalb der Frist des § 558 BGB – sechs Monate nach Zurückerhalten der Mietsache – schlüssig wird, ob und in welcher Höhe er von dem Mieter Schadensersatz fordert; dasselbe gilt grundsätzlich auch, soweit die Haftung eines Dritten, der die Mietsache genutzt hat, in Betracht kommt. Daß vorliegend Ersatzansprüche gegen den Bruder des Beklagten verjährt wären, bezweifelt die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, nicht. Der Dritte, der seinerseits sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableitet, kann dessen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache ebenfalls in aller Regel die Verjährungseinrede des § 558 BGB entgegenhalten, denn diese Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend sehr weit auszulegen und erfaßt die Leihe sowie Nutzungsverhältnisse jeglicher Art (vgl. BGHZ 47, 53 – NJW 1961, 980; BGHZ 49, 278 – NJW 1968, 694; BGH NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35 = NJW 1992, 2413...