Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Unterhalt und Taschengeld des Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Taschengeld soll reine Privatinteressen befriedigen, ohne dem Ehegatten über die Art der Verwendung Rechenschaft zu schulden. Mit dem Hinweis auf reine Privatinteressen des Berechtigten hängt auch seine Entstehung überhaupt davon ab, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse (Vermögen und Einkommen, …) einer Familie insgesamt eine solche Ausgabe sinnvollerweise zulassen.
Normenkette
BGB § 1360a
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 11.06.1985; Aktenzeichen 176 F 43/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 11 Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der in Dortmund ein Geschäft für Schallplatten und Tonträger betreibt, hat gegen die Ehefrau des Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt, nach dem diese 1.095,– DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 7. Dezember 1983 an ihn zu zahlen hat.
Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Beklagten fruchtlos geblieben ist, hat er am 31. Juli 1984 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit dem die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin des Klägers auf Zahlung von Unterhalt und Taschengeld gegen ihren Ehemann, den Beklagten, gepfändet und dem Kläger für Einziehung überwiesen worden sind. Der Beschluß ist dem Beklagten am 2. August 1984 zugestellt worden (Ersatzzustellung an die Ehefrau). In der Folgezeit gab der Beklagte weder die gemäß § 840 ZPO geforderten Erklärungen ab noch leistete er die verlangten Zahlungen.
Mit seiner Klage hat der Kläger behauptet, das monatliche Einkommen des Beklagten betrage wenigstens 1.700,– DM. Für drei Kinder erhalte er 360,– DM Kindergeld pro Monat, das Kindergeld sei zu dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Unterhaltsansprüche der 9, 8 und 2 Jahre alten Kinder würden zweimal 290,– DM betragen, so daß bei einem Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 990,– DM seiner Ehefrau noch 350,– DM pro Monat verbleiben würden. Davon stehe dieser ein monatliches Taschengeld in Höhe von 50,– DM zu. Dementsprechend habe der Beklagte von August 1984 an monatlich 50,– DM zu leisten, bis die Forderung getilgt sei. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagte in Verzug, so daß er 11,5% Zinsen zu entrichten habe, da er – der Kläger – mit Bankkredit arbeite, für den er Zinsen in dieser Höhe zu entrichten habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300,– DM nebst 11,5% Zinsen von je 50,– DM seit dem 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember 1984 und 31. Januar 1985 zu zahlen, ferner beginnend, mit dem 1. Februar 1985 monatlich 50,– DM an ihn zu zahlen, bis die Gesamtschuld von 1.095,– DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 7. Dezember 1983 zuzüglich 263,29 DM Kosten des Mahnverfahrens nebst 4% Zinsen seit dem 17. Februar 1984 zuzüglich 127,08 DM Vollstreckungskosten und 77,58 DM Gebühren für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß getilgt sei.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch das angefochtene Urteil vom 11. Juli 1985 bei Säumnis des Beklagten die Klage abgewiesen, da es sie für nicht schlüssig erachtet hat. Es hat im wesentlichen ausgeführt, daß ausgehend von den Angaben des Klägers der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig sei, um seiner Ehefrau ein Taschengeld zahlen zu können.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, den Kindern des Beklagten stehe nicht einmal der sogenannte Mindesttabellensatz, sondern allenfalls ihnen gemeinsam ein Betrag von 500,– DM zu. Von dem Restbetrag in Höhe von 1.560,– DM könne der Beklagte seiner Ehefrau ein Taschengeld bezahlen, daß nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken in FamRZ 1980, 445, 446 5% des Nettoeinkommens des Beklagten betrage.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1985, dessen Abschriften am 4. November 1985 an den Beklagten herausgegangen sind, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das Nettoeinkommen des Beklagten habe sich „infolge zwischenzeitlich eingetretener Lohnsteigerungen” auf 1.900,– DM erhöht. Zuzüglich eines Kindergeldes in Höhe von 370,– DM sei also von einem Gesamteinkommen des Beklagten in Höhe von 2.270,– DM auszugehen. Bei einem Bedarf der Kinder von nach wie vor 500,– DM würden dem Beklagten und seiner Ehefrau noch 1.770,– DM zur Verfügung stehen, also ausreichend, um einen Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten zu bejahen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen, ferner, durch Versäumnisurteil zu erkennen.
Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unter dem 12. Oktober 1985 zu dem Senatstermin am 11. November 1985 nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Da der Berufungsbeklagte zum Senatstermin nicht erschienen ist und der Berufungskläger gegen ihn das ...