Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Taschengeld eines Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer nicht berufstätigen Ehefrau kann gegen ihren Ehemann einer Anspruch auf Taschengeld zustehen. Das Taschengeld wird dahingehend definiert, daß der Anspruchsberechtigte seine kleineren und höchstpersönlichen Bedürfnisse befriedigen kann, ohne dem Ehegatten über die Art der Verwendung Rechenschaft zu schulden.
2. Ein Anspruch auf Taschengeld kann begrenzt werden. Ein Taschengeldanspruch muß mangels abweichender Dispositionen der Ehegatten, zumindest an der Grenze scheitern, bis zu der das Einkommen allenfalls dazu ausreicht, daß mit ihm der notwendige Familienunterhalt bestritten werden kann.
Normenkette
ZPO § 542 Abs. 2; BGB § 1360a
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 26.05.1988; Aktenzeichen 170 F 44/88) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die jetzige Ehefrau des Beklagten am 5.12.1984 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.330,– DM nebst 9,5 % Zinsen erwirkt. Erst nachträglich, nämlich Ende Dezember 1985, hat der Beklagte seine jetzige Ehefrau geheiratet. Wegen dieses Anspruchs nebst weiterer Kosten wurde durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 19.2.1987 – 140 M 1345/87 – der Taschengeldanspruch der Ehefrau gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. In der Anlage zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß heißt es:
„Die Höhe des Taschengeldes wird aus Billigkeitsgründen mit monatlich 5 % des Einkommens des Ehemannes bewertet”.
Der Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthielt zu dem Einkommen des Beklagten keinerlei Angaben. Auf Rückfrage des Amtsgerichts hatten damals die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 4.2.1987 mitgeteilt, über die Höhe des Nettoeinkommens des Ehemannes (jetzigen Beklagten) und über die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten keine Angaben gemacht werden.
In dem vorliegenden Drittschuldnerprozeß hat die Klägerin mit der Behauptung, der Beklagte verdiene monatlich mindestens 2.000,– DM netto, von diesem (zunächst) die Zahlung eines Teilbetrages von 1.000,– DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 17.2.1988 begehrt. Sie hat der Ehefrau des Beklagten als Schuldnerin den Streit verkündet. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und behauptet: Der Beklagte sei im Zustelldienst der … tätig, es sei davon auszugehen, daß er verbeamtet sei. Er verdiene mindestens 2.000,– DM netto, Kinder seien nicht vorhanden.
Von einer weiteren Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Da der Beklagte nicht durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist und die Klägerin gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt hat, war das tatsächliche mündliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen. Ausgenommen davon bleibt das schriftsätzliche Vorbringen, der Beklagte sei bei der … im Zustelldienst tätig und die Ehe des Beklagten mit der Schuldnerin sei kinderlos. Denn insoweit handelt es sich aufgrund der Anhörung des Ehemannes der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die dieser als bevollmächtigter Vertreter für die Klägerin abgegeben hat, zumindest um eine Behauptung „ins Blaue hinein”, wenn nicht sogar anzunehmen ist, daß insoweit ein bewußt wahrheitswidriges Vorbringen vorliegt. Der Ehemann der Klägerin hat nämlich im Senatstermin erklärt, weder ihm noch der Klägerin sei bekannt oder bekannt gewesen, ob, wo und als was der Beklagte beschäftigt sei und was er verdiene; gleiches gelte bezüglich aus der Ehe des Beklagten hervorgegangenen Kinder, zu den persönlichen Angaben des Beklagten im Senatstermin, aus seiner Ehe mit der Schuldnerin seien drei Kinder (geboren 1986, 1987 und 1988) hervorgegangen, könnten weder er noch die Klägerin etwas aus eigenem Wissen sagen.
Das mit dieser Einschränkung zugrunde zu legende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den Berufungsantrag nicht, so daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Für das Bestehen eines Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten ist die Klägerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Aus der zugrunde zu legenden Darstellung der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, daß die Ehefrau des Beklagten gegen diesen seit dem 3. März 1987 – dem Tag, an dem die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als bewirkt anzusehen ist – einen Anspruch auf Taschengeld gemäß § 1360a BGB gehabt hätte. Dann aber kann auch die Klägerin einen derartigen ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch nicht mit Erfolg gegen den Beklagten geltend machen.
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Die Frage...