Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 26.03.2010; Aktenzeichen 6 O 614/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. März 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines angeblichen Minderwertes des von der Beklagten zu 1) an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 (UR-Nr. ###/2005 des Notars X in E) veräußerten Grundstücks Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, aufgrund angeblich unterlassener Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse an dem Vorgartenbereich des Kaufobjekts. Ferner streiten die Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung etwaig erforderlich werdender Rückbaukosten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt E, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. F im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2010 erläutert hat, sowie nach Vernehmung der Zeugen L2, X und I im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.000,00 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung der Klägerin von Kosten in Höhe von 1.880,20 € für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten verurteilt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an die Klägerin für den Fall eines entsprechenden Herausgabeverlangens des Eigentümers des Grundstücks Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, Rückbaukosten in erforderlicher Höhe zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünde gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte zu 1) als Verkäuferin eine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem sie die Klägerin nicht vollumfänglich über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem in Augenschein genommenen Grundstücks informiert habe. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die geschuldete ausführliche Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen, auf dem Flurstück X belegenen Teilstück des Kaufobjekts nicht erfolgt sei. Der Zeuge L2 habe glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu 2) in keinem der Verkaufsgespräche und während keines der Besichtigungstermine auf die Eigentumslage dieses streitgegenständlichen Teilstücks hingewiesen habe und er, der Zeuge L2, aufgrund des optischen Eindrucks des Grundstücks und der Präsentation auf der vom Beklagten zu 2) überreichten CD-ROM davon ausgegangen sei, der gesamte eingezäunte Bereich gehöre zum Kaufobjekt. Die Aussage des Zeugen L2 werde nicht durch die Bekundungen der Zeugin I widerlegt. Diese habe zwar zunächst bekundet, der Beklagte zu 2) habe bei einem der Besichtigungstermine erwähnt, dass auch der Grundstücksbereich hinter dem Zaun gepflegt werden müsse und nicht direkt Teil des Grundstücks sei. Auf erneute Nachfrage sei sich die Zeugin aber nur noch sicher gewesen, dass über eine Pflegeverpflichtung, nicht hingegen auch über die Eigentumsverhältnisse gesprochen worden sei. Auch der Zeuge X, der beurkundende Notar, habe glaubhaft bekundet, dass ihm die Problematik der Eigentumsverhältnisse des Teilstücks nicht bekannt gewesen, diese insbesondere anlässlich der Beurkundung nicht erörtert worden sei. Die Beklagte zu 1) müsse sich diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Die Schadenhöhe bemesse sich nach dem Betrag, um den die Klägerin das Grundstück wegen der fehlenden Mitteilung über die Eigentumsverhältnisse zu teuer erworben habe. Dieser Betrag belaufe sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt E in seinem Gutachten vom 3. November 2009 auf 60.000,00 € als Differenz zwischen dem Grundstückswert mit und ohne die streitgegenständliche Teilfläche. Der in § 3 der notariellen Vertragsurkunde bedungene Gewährleistungsausschluss schließe die Haftung der Beklagten zu 1) nicht aus, da die Beklagte zu 1) arglistig gehandelt habe; sie habe Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen gehabt und gewusst, dass diese für die Klägerin von erheblicher Bedeutung seien. Der Beklagte zu 2) hafte gem. § 280 Abs....