Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 07.02.1995; Aktenzeichen 7 O 125/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 12.000,00 DM abzuwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger dürfen die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer der Kläger beträgt 100.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Die beiden Kläger sind Kommanditisten und mit jeweils 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt, während der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter eine Beteiligung von 50 % hält. Die Kläger einerseits und der Beklagte andererseits gehören zwei Familienstämmen an. Alle drei Gesellschafter sind im Wege der Erbfolge in ihre Gesellschafterstellungen eingerückt, der damals noch minderjährige Beklagte nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1949, die Kläger im Wege der Erbfolge nach ihrem Großvater …. Der anläßlich des Todes des Vaters des Beklagten 1949 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag enthält in seinem § 10 Regelungen zur Rechtsnachfolge. Danach treten Erben grundsätzlich als Kommanditisten ein (§ 10 Abs. 1). Dem 1949 nach seinem Vater als Kommanditisten eingerückten Beklagten war das Recht eingeräumt worden, mit Vollendung seines 30. Lebensjahres als persönlich haftender Gesellschafter einzutreten (§ 10 Abs. 4), wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Für den Fall des Ausscheidens der beiden persönlich haftenden Gesellschafter … und … beide hatten diese Rechtsstellung 1949 nach dem Tode des Vaters des Beklagten erhalten enthält § 10 Abs. 3 eine besondere Regelung. Danach haben die den beiden Familienstämmen angehörenden Gesellschafter jeweils
„den gesellschaftsrechtlichen Anspruch, durch einen persönlich haftenden Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in der Geschäftsführung vertreten zu sein. Statt dessen kann der betreffende Erbstamm einen geschäftsführenden Direktor bestellen, der nicht Gesellschafter wird, aber als Vertrauensmann des Erbstammes in der Geschäftsführung tätig ist.”
Der Vertrag bestimmt weiter, daß der Benennung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines geschäftsführenden Direktors ein anderer Gesellschafter widersprechen kann, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden. Bleibt es bei der Benennung, entscheidet endgültig ein gesondert zu bestellender Beirat. Für diesen Beirat gibt es eine gleichzeitig mit dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag am 09.09.1949 getroffene Sondervereinbarung, in der geregelt ist, wie der nach dem Gesellschaftsvertrag in bestimmten Fällen nach Art eines Schiedsgerichts zur Entscheidung berufene Beirat zu besetzen ist. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages und der Sondervereinbarung vom 09.09.1949 wird auf die in der Anlage zur Klageschrift (Anlagenhefter) als Anlage Kl beigefügte Ablichtung des Gesellschaftsvertrages in seiner am 27.11.1962 erneut geänderten Fassung Bezug genommen. Die ursprüngliche Fassung des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 1949 nebst Sondervereinbarung und die Vertragsänderung vom 27.11.1962 befinden sich in Ablichtung als Bl. 140–157 bei der Akte. Auf sie wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Kläger haben von der zweiten Alternative des § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Gebrauch gemacht und einen pensionierten Direktor der Deutschen Bank … als geschäftsführenden Direktor benannt. Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Schiedsgerichtsverfahren vor dem Beirat stattgefunden und mit dem Schiedsspruch geendet, daß festgestellt werde, daß der Bankdirektor zum geschäftsführenden Direktor bestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die von den Klägern mit der Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
Gleichzeitig mit diesem Schiedsverfahren hat ein ähnlich gelagertes Schiedsverfahren stattgefunden, welches eine GmbH betrifft, an der die Parteien auch als Gesellschafter beteiligt sind. Die Satzung dieser GmbH enthält eine Regelung, wonach jeder Familienstamm das Recht hat, einen Geschäftsführer zu benennen. Die Kläger haben auch hierfür den Bankdirektor benannt, und zwar als gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Das Schiedsgericht hat diese Benennung ebenfalls bestätigt. Die Eintragung dieses Geschäftsführers in das Handelsregister ist im Mai 1994 erfolgt. Auch insoweit haben die Kläger mit der Anlage zur Klageschrift Ablichtungen zur Akte gereicht, auf die Bezug genommen wird.
Die Parteien streiten darüber, welche Befugnisse der in der Geschäftsführung als Vertrauensmann des Familienstamms ...