Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 4 O 151/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Oktober 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe und hinsichtlich der Beklagten zu 2) wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert jede Partei in Höhe von 200.000,00 DM.
Tatbestand
Der Beklagte hatte im Jahre 1981 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück … in … zu einem Kaufpreis von 410.000,00 DM gekauft (vgl. Beiakte Grundakten des AG … Bl. …). Im Jahre 1982 begründete er Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen des im Jahre 1911 errichteten Hauses. Die Wohnflächen der Wohnungen mit Ausnahme derjenigen der beiden etwas kleineren Dachgeschoßwohnungen, die 60 qm und 80 qm betragen, sind knapp 66 qm bzw. knapp 86 qm groß.
Die Dachgeschoßwohnungen verkaufte der Beklagte mit Kaufvertrag vom 06. Januar 1984 zu Kaufpreisen von 120.000,00 DM bzw. 140.000,00 DM, die Eigentumswohnungen Nr. 8 und Nr. 9 des Aufteilungsplanes verkaufte er mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 1984 für 130.000,00 DM bzw. 155.000,00 DM, jeweils an einen Herrn ….
Mit notariellen Kaufverträgen vom 20. Mai 1988 verkaufte der Beklagten die Wohnungen Nr. 4 und 5 des Aufteilungsplanes ebenfalls für 130.000,00 DM und 155.000,00 DM an einen Herrn ….
Grundlage der Kaufpreisbemessung waren in allen Kaufverträgen Gutachten des Zeugen … die dieser für den Beklagten im Zuge des Verkaufs dieser Wohnungen gemacht hatte.
Der Kläger und der Beklagte zu 1), die sich seit längerer Zeit privat kannten, hatten Ende 1987/Anfang 1988 verabredet, gewinnbringend zusammenzuarbeiten. Der Beklagte, der bis zu seinem Herzinfarkt im Jahre 1984 als Immobilienmakler tätig war, sollte Häuser oder Eigentumswohnungen ersteigern. Der Kläger, der, bevor er Hausmeister wurde, als selbständiger Fußbodenleger tätig war, sollte die Wohnungen renovieren. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sollten die Immobilien verkauft und der erzielte Gewinn geteilt werden.
Da die Parteien nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten, schlug der Beklagte dem Kläger vor, zwei Eigentumswohnungen aus seinem Bestand zu erwerben. Hierdurch sollten dem Beklagten Gelder für die weitere Zusammenarbeit beschafft werden. Durch notarielle Verträge vom 26. Mai 1988 kaufte der Kläger die Eigentumswohnung Nr. 6 des Aufteilungsplanes, 2. Obergeschoß rechts, knapp 66 qm groß, zu einem Kaufpreis von 130.000,00 DM und die Eigentumswohnung Nr. 7 des Aufteilungsplanes, 2. Obergeschoß links, knapp 86 qm groß, zum Preis von 155.000,00 DM des Hausgrundstücks ….
Grundlage für die Kaufpreisbemessung war dabei eine Wertschätzung des Zeugen … vom 08. März 1987, die der Beklagte dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellte und in der der Zeuge den Verkaufswert mit rund 155.000,00 DM ermittelt hatte.
Zuvor hatte der Zeuge … in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung Nr. 9 des Herrn … den Verkehrswert auf 81.000,00 DM ermittelt und zur Erläuterung angegeben, daß für Wohnraum vergleichbarer Art, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit im Raum … rund 800,00 bis 920,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche erzielt werden. Für die zu bewertende Eigentumswohnung Nr. 9 seien 900,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche angemessen und marktgerecht. Auf die Einzelheiten des Gutachtens vom 24. Februar 1986 (Bl. 29 bis 40 GA) wird verwiesen.
Die Vollfinanzierung der vom Kläger geschuldeten Kaufpreise für die beiden Eigentumswohnungen in Höhe von insgesamt 285.000,00 DM erfolgte bei der BHW-Bausparkasse und der Genossenschaftshypothekenbank. An den Beklagten wurde ein Betrag von insgesamt 285.395,77 DM einschließlich einer Barzahlung des Klägers in Höhe von 48.000,00 DM am 24. Februar 1989 gezahlt. Der Beklagte stellte dem Kläger für die Erwerbskosten (Notar/Grundbuchamt) zudem ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 DM zur Verfügung.
Die beiden Eigentumswohnungen des Klägers wurden – ebenso wie diejenigen der Übrigen Käufer – zwangsversteigert. Die in den die Eigentumswohnungen des Klägers betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt … ergaben für die Eigentumswohnung Nr. 6 zum Bewertungsstichtag 30. August 1990 einen Verkehrswert von 65.430,00 DM und für die Eigentumswohnung Nr. 7 zum Bewertungsstichtag 07. November 1990 einen Verkehrswert von 85.960,00 DM. Die kleinere Eigentumswohnung wurde am 21. Januar 1992 für 50.500,00 DM und die größere Eigentumswohnung einige Monate später für 75.000,00 DM versteigert.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückgewähr der gezahlten Kaufpreise unter Berücksichtigung erteilter Gutschriften und macht einen Teilbetrag von 200.000,00 DM geltend.
Der Kläger meint, die Kaufverträge vom 26. Mai 1988 se...