Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der unwirksamen Veräußerung eines Kommanditanteils. Zurechnung von Gewinnen und Steuern bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der unwirksamen Veräußerung eines Kommanditanteils stehen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen.
2. Gewinne, die dem Erwerber des Kommanditanteils für die Zeit vor Aufdeckung seiner fehlerhaften Gesellschafterstellung zugeflossen sind, sind ihm steuerrechtlich in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zuzurechnen. Hierauf gezahlte Steuern wirken sich mindernd auf seine Bereicherung aus.
Normenkette
BGB § § 705 ff., §§ 812, 818 Abs. 3, §§ 818, 705 ff.
Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 2 O 106/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.8.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger war neben T Kommanditist der W GmbH & Co KG und Gesellschafter deren Komplementärin, der W GmbH, war. Er war an beiden Gesellschaften zu je ¾ beteiligt.
Durch notarielle Verträge vom 8.9. und 23.12.1993 übertrugen der Kläger sowie T ihre Gesellschaftsanteile an beiden Gesellschaften auf T2 und auf den Beklagten. Die Anteile, die der Beklagte übertragen erhielt, kamen zu 68,75 % vom Kläger und zu 31,25 % von T.
Die Änderungen wurden zum Handelsregister vollzogen und der Beklagte führte ab Januar 1994 als Geschäftsführer der GmbH das von der GmbH & Co KG betriebene Unternehmen. In den Jahren 1995 bis 1997 erhielt er von der KG insgesamt 264.482,35 DM (= 135.227,67 EUR) an Gewinnausschüttungen und als Entnahmen. Davon entfielen 211.075,70 DM auf Einkommensteuerzahlungen.
Nachdem im Jahre 1998 aufgefallen war, dass bei den Übertragungsverträgen im Jahre 1993 ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GmbHG in der damaligen Fassung vorlag, weil die neu gebildeten Geschäftsanteile nicht durch 100 teilbar waren, übertrugen die ursprünglichen Gesellschafter die Gesellschaftsanteile mit notariellen Verträgen vom 27.5.1998 erneut, dieses Mal jedoch an T2 und T3. Eine vom Beklagten verlangte Heilung der fehlerhaften Übertragungen an ihn durch Neuvornahme lehnten sie ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Auskehrung der Beträge, die dieser von 1995-1997 von der KG erhalten hat, soweit sie verhältnismäßig auf seinen Anteil entfallen (das sind 92.969,02 EUR). Er meint, aufgrund der Nichtigkeit der Übertragungen sei der Beklagte aus Bereicherungsrecht zur Rückzahlung verpflichtet. Hilfsweise hat er den Anspruch auf eine Abtretung durch die GmbH & Co KG gestützt.
Der Beklagte hat gemeint, nicht bereichert zu sein, u.a. weil die Gewinnausschüttungen im Wesentlichen der Versteuerung der ihm von der Finanzverwaltung zugerechneten Gewinne gedient hätten, während dem Kläger die entsprechende Steuerlast erspart geblieben sei; er hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einem eigenen Bereicherungsanspruch aufgerechnet, der sich daraus ergebe, dass er - wie unstreitig ist - als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an den Kläger für die Dauer von 10 Jahren eine Rente von monatlich 1.994 DM, insgesamt 53.688,01 EUR gezahlt hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, einem Anspruch der Kläger stehe bereits entgegen, dass der Beklagte nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die auch auf einen fehlerhaften Beitritt anwendbar seien, für die Zeit von 1994 bis 1998 als Gesellschafter zu behandeln sei.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Er verfolgt den Klageanspruch unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und macht geltend, dass die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs zwar auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter mit Rücksicht auf § 16 GmbHG ohne Einfluss sei, die Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber dagegen bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln seien. Das gelte entsprechend für die Abtretung der Kommanditanteile.
Hilfsweise beantragen die Kläger in zweiter Instanz, festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, Erstattungen von Steuerzahlungen, soweit sie in diesem Verfahren zur Minderung des Klageanspruchs gem. § 818 Abs. 3 BGB geführt haben, zu einem Anteil von 68,75 % an den Kläger auszukehren.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt auch hinsichtlich des Hilfsantrags Zurückweisung der Berufung. Das LG habe zu Recht die Rechtsgrun...