Leitsatz
Der Kläger hatte dem Beklagten gegen Übernahme einer Rentenverpflichtung seinen Kommanditanteil übertragen. Der Beklagte hatte daraufhin in der Folgezeit die auf den Kommanditanteil entfallenden Gewinne erhalten und die hierauf entfallenden Einkommensteuern entrichtet. Nach zwei Jahren stellte sich heraus, dass die Übertragung des Kommanditanteils und das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam waren. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Auskehrung der auf den Kommanditanteil entfallenen Gewinne aus Bereichungsrecht. Das OLG Hamburg hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht, die Klage insgesamt jedoch abgewiesen, weil der Beklagte aufgrund der erfolgten Renten- und Steuerzahlungen entreichert sei.
Hinweis
Bereits mit Urteil v. 22.1.1990 (II ZR 25/89) hat der BGH die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die unwirksame Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen aufgegeben und die Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften auf deren Rückabwicklung bejaht. Es sei zu differenzieren zwischen den Rechtsbeziehungen zwischen (Schein-) Gesellschafter (Erwerber) und Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung gemäß § 16 I BGB unberührt blieben und den Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber.
Dem ist das OLG Hamm in seiner Entscheidung nun für die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Kommanditanteils-Übertragung gefolgt. Danach ist der zweiseitige unwirksame Veräußerungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber nach bereichungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln. Nur im Verhältnis zwischen dem Erwerber (Scheingesellschafter) und der Gesellschaft finden die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, nach denen der Scheingesellschafter bis zum Rückabwicklungsverlangen nach innen und außen als vollwertiger Gesellschafter zu behandeln ist. Dem Scheingesellschafter steht daher für die Zeit seiner Scheingesellschafterstellung ein Anspruch auf den anteiligen Gesellschaftsgewinn zu, für den er - unabhängig von einer späteren Rückabwicklung - die darauf entfallenen Steuern entrichten muss.
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Veräußerungsvertrages gilt: Der Veräußerer kann vom Erwerber (Scheingesellschafter) die seit der fehlerhaften Übertragung erzielten Einkünfte aus der Gesellschaftsbeteiligung herausverlangen. Allerdings kann der Erwerber hiervon die von ihm entrichteten Steuern in Abzug bringen und mit etwaigen Renten- oder Kaufpreiszahlungen für den Kommanditanteil aufrechnen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2007, 27 U 190/06