Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen 7 O 71/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.3.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.3.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das LG Siegen zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die in 2. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und zu 2) werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Planung und Herstellung von sanitärtechnischen Produkten nebst deren Vertrieb und Montage. Ferner befasst sie sich mit der Entwicklung und Herstellung von Kunststoffrohrleitungssystemen. In Deutschland unterhält sie zwei Produktionsstandorte, davon einen in B.

Im Jahr 2009 ließ die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände in B eine Hofüberdachung mit Verladestation (sog. "Kalthalle") in Stahlbauweise zur Lagerung und Verladung von Rohren errichten. Mit der Ausführung der Stahlbauarbeiten sowie mit den Fassaden- und Dacharbeiten beauftragte sie mit zwei schriftlichen Verträgen vom 21.4.2009 die Beklagte, bei der es sich um einen Dachdeckerbetrieb handelt. In dem beigefügten Leistungsverzeichnis hieß es unter Position 9 (Stahlträger und Trapezbleche):

"Vorbemerkung: Die Prüfstatik ist in allen Teilen zu beachten.

Stahlkonstruktionen, sowie die gesamte übrige Konstruktion der beiliegenden Materialaufstellung, Seiten 1+2, in den erf. Abmessungen nach Angabe des Statikers, gem. Statik.

(...)

Werkstattpläne in dem erf. Maszstab mit den erf. Details der Anschlüße an die Betonstützen, usw. gem. Statik aufstellen und in 4-facher Ausfertigung prüffähig zur Verfügung stellen."

Mit der Planung und Bauleitung des Bauvorhabens hatte die Klägerin den Architekten I beauftragt. Die Tragwerksplanung war im Auftrag der Klägerin von dem Statiker Dipl.-Ing. F erstellt worden. Als Prüfsachverständige hatte die Klägerin die H & Partner Ingenieure hinzugezogen.

Die Beklagte beauftragte ihrerseits sodann den technischen Zeichner M mit der Herstellung der Werkstattpläne/Montagezeichnungen. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte sie gemäß schriftlicher Bestätigung vom 27.5.2009 die Firma S GmbH als Subunternehmerin.

In der von dem Statiker F erstellten Statik war die Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Diagonal-Fachwerkträger der Dachkonstruktion in der Weise vorgesehen, dass die Bleche in einen ausgeschnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden sollten. Diese vorgesehene Ausführung wurde später in den vom technischen Zeichner M erstellten Werkstattplänen/Montageplänen durch eine andere ersetzt. Hiernach sollten nunmehr die Anschlussbleche ausgeschnitten und nicht in die Hohlprofile eingelegt, sondern teilweise um diese herum geschweißt werden. Ob und in welchem Umfang die Änderung dieses Anschlussdetails Gegenstand einer Besprechung am 19.5.2009 war, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden die Zeichnungen mit dem geänderten Anschlussdetail sowohl dem Statiker als auch dem Architekten zugeleitet, die sich nicht weiter damit befassten. Die Prüfsachverständigen versahen die Zeichnungen mit einem Prüfvermerk, ohne die Änderung des Anschlussdetails zu bemerken.

Die Halle wurde sodann auf dem Betriebsgelände der Klägerin mit den geänderten Anschlüssen der Diagonalträger errichtet. Am 19.8.2009 wurden die Werkleistungen der Beklagten als ordnungsgemäß abgenommen. Die Standsicherheit des Stahlbaus wurde von den Prüfsachverständigen überprüft und als mangelfrei bescheinigt.

Am 2.2.2010, einem Tag mit heftigem Schnellfall, stürzte die Halle ein und wurde vollständig zerstört.

Zur Ursache des Einsturzes holte die Klägerin ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G vom 18.3.2010 ein. Danach sei alleinige Einsturzursache der Bruch der Anschlussbleche der Diagonalen der Fachwerkträger. Das sei auf die von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende konstruktive Gestaltung des Anschlussbleches an den Hohlprofilen zurückzuführen.

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie hat behauptet, dass die Stahlbauarbeiten von der Beklagten mangelhaft ausführt worden seien. Die für den Einsturz der Halle ursächliche fehlerhafte Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Diagonalen der Fachwerkträger der Dachkonstruktion sei von der Beklagten zu vertreten. Insoweit müsse sie sich die von...

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