Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen 111 O 1160/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.7.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 4.11.1947 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeldzahlung und Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht in Anspruch, weil sie gravierende Schmerz- und Bewegungsbeeinträchtigungen ihrer linken Schulter auf zwei stationäre Behandlungen zurückführt, denen sie sich im Jahre 2004 bei den Beklagten unterzogen hatte.
Auf Veranlassung des niedergelassenen Orthopäden Dr. I hatte sich die als Verkäuferin für DOB berufstätige Klägerin wegen rezidivierend schmerzhafter Bewegungseinschränkungen ihrer linken Schulter zunächst am 3.8.2004 im Krankenhaus der Beklagten zu 3. ambulant vorgestellt. Dort wurde sie von dem seinerzeit als Assistenzarzt der Orthopädieabteilung tätigen Beklagten zu 2. untersucht, der in
einem Arztbrief an den überweisenden Dr. I vom 18.8.2004 unter der Diagnosemitteilung "Impingement linke Schulter" als Behandlungsmaßnahme eine diagnostische Arthroskopie und transarthroskopische AC-Plastik sowie je nach intraoperativem Befund "ggf. eine Sehnennaht und nachfolgende Ruhigstellung" vorschlug. Nach ihrer stationären Aufnahme am Vortag wurde die Klägerin sodann am 31.8.2004 durch den Beklagten zu 2. mittels Arthroskopie und anschließender offener Sehnennaht an der linken Schulter operiert und zunächst mit einer Thoraxabduktionsgipsschiene versorgt; dem am 7.9.2004 abgeschlossenen Stationsaufenthalt folgte die Entfernung des Gipses und ein Mobilisierungsbeginn im Zuge eines zweiten stationären Aufenthaltes vom 27.09. - 1.10.2004 in der vom Beklagten zu 1. geleiteten Orthopädischen Abteilung der Beklagten zu 3.. Das Ergebnis der beiden stationären Behandlungen und ihre gesundheitlichen Folgen für die Klägerin sind zwischen den Parteien ebenso streitig, wie Inhalt und Umfang der vor dem Eingriff mit ihr geführten Gespräche.
Die Klägerin unterzog sich ab Oktober 2004 weiteren Behandlungen ihrer linken Schulter - u.a. im T-Hospital C und im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung in C. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsverlaufes wird auf die Darstellung der angefochtenen Entscheidung des LG Bezug genommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Haftung wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler geltend gemacht, der die Beklagten entgegen getreten sind. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Münster vom 2.7.2009 verwiesen.
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Klage abgewiesen, nachdem es die Klägerin und den Beklagten zu 2. persönlich angehört sowie den Ehemann der Klägerin und vier mit ihrer postoperativen Behandlung befasste Physiotherapeuten zeugenschaftlich vernommen hat; ferner hat es ein schriftliches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N vom 6.12.2008 eingeholt, das im Kammertermin vom 2.7.2009 mündlich erläutert worden ist.
Zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:
Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin seien nach dem eingeholten überzeugenden Sachverständigengutachten Prof. Dr. N nicht festzustellen. Auch sei die Klägerin zur Überzeugung der Kammer über die Art der von den Beklagten verabfolgten Behandlung und deren relevante Risiken aufgeklärt worden; hierzu habe sie letztlich durch Unterzeichnung des vom Beklagten zu 2. ausgefüllten Formulars ihr informiertes Einverständnis erklärt.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des LG Münster vom 2.7.2009 Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung stützt die Klägerin ihr Haftungsverlangen nunmehr noch auf vermeintliche Aufklärungsfehler, für die die Beklagten ihrer Ansicht nach haftend einzustehen haben sollen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht sie geltend:
Ihre Unterschrift unter der Einverständniserklärung vom 30.8.2004 zur OP habe sie gesetzt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt handschriftliche Eintragungen zum OP-Inhalt und zu den Eingriffsrisiken vorhanden gewesen seien. Die gegenteiligen Überlegungen des landgerichtlichen Urteils, dass von einem zuvor vollständig ärztlicherseits ausgefüllten Formblatt ausgehe, seien nicht zwingend; die Unterschrift des Patienten mache auch auf einem unvollständig ausgefüllten Formular Sinn. Der Beklagte zu 2. sei am 30.8.2004 gar nicht im Krankenhaus gewesen und habe sie deshalb auch nicht anhand des ausgefüllten Formulars aufklären können. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des LG - welches von einer letztlich zweimaligen Aufklärung am Vortag der OP du...