Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität im Sinne von Ziff. 2.1.1.1. AUB.
Normenkette
AUB Ziff. 2.1.1.1
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 181/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus seiner bei dem Beklagten genommenen Unfallversicherung geltend.
Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung ist dabei u. a. gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist.
Aufgrund eines Unfalls vom 15.06.2011 erlitt der Kläger eine Verletzung des linken Knies / Beins. Wegen der diesbezüglichen Invalidität erkannte der Beklagte (nach einer Vorschusszahlung in Höhe von 7.000,00 EUR) aufgrund 3/20 Beinwertes und einer sich daraus ergebenden Invalidität von 10,5 % seine Zahlungspflicht in Höhe von 5.250,00 EUR an.
Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls, der Verletzung des Knies / des Beins und / oder der danach erforderlichen Operationen sei bei ihm die Autoimmunerkrankung Myasthenia Gravis ausgelöst worden, die zu einer weiteren Invalidität von 70 % geführt habe.
Der Kläger verlangt deshalb unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression die Zahlung der überschießenden Invaliditätsleistung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat sich zum einen darauf gestützt, dass sämtliche vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens im Sinne der Ziff. 2.1.1.1 AUB genügten. Nur das "Statement" des Hausarztes, datiert auf den 12.05.2012 (Anl. K10), stelle wie erforderlich einen Unfallzusammenhang fest, sei aber im Hinblick auf die dort benannte "dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung" nicht hinreichend konkretisiert. Es komme daher nicht auf die von dem Beklagten bestrittene Tatsache an, ob das "Statement", datiert auf den 12.05.2012, tatsächlich vor Fristablauf am 15.09.2012 erstellt oder etwa rückdatiert worden sei.
Zum anderen fehle es - entsprechend der Rüge des Beklagten - auch an einer fristgerechten Geltendmachung im Sinne der Ziff. 2.1.1.1 AUB. In dem Schreiben des Klägers vom 05.07.2012 (Anl. K15 = Anl. B2, GA 55) und dem dem Schreiben beigefügten berufsgenossenschaftlichen Rentengutachten vom 27.03.2012 (Anl. K9) werde die Myasthenia Gravis nicht geltend gemacht. Vielmehr verneine das beigefügte Rentengutachten die Unfallabhängigkeit gerade.
Auf Treuewidrigkeit könne sich der Kläger nicht berufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Paderborn (GA 140-149) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Nr. 05.251.196.8 einen Betrag als Invaliditätsleistung in Höhe von 154.000,00 EUR einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit einschließlich Umsatzsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung seines Hausarztes als Zeugen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.05.2017 (GA 276-283) verwiesen. Weiter wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2017 (GA 273-275) Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen.
Dem Kläger stehen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Invaliditätsleistungen gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindu...