Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 07.11.2006; Aktenzeichen 15 O 110/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. November 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die bundesweit bekannte Wettbewerbszentrale mit Sitz in C. Zu ihren Mitgliedern zählen unter anderem die Tierärztekammern O und X, die Psychotherapeuten O und der Bundesverband Q e.V.. Der Beklagte hat bei der privaten Akademie für Tiernaturheilkunde (XXX) in E/Schweiz ein Diplom (Bl. 51) erhalten, nach dem er am 25. März 2006 dort die Abschluss-Prüfung des Studienganges Tierpsychologie mit der Spezialisierung Hund bestanden hat. Er ist im April 2006 im Rahmen einer Pressemitteilung 01/2006 (Bl. 9, 10) unter Hinweis auf seine Domain *internetadresse* mit seinem Namen und der nachfolgenden Bezeichnung Diplom-Tierpsychologe (XXX) aufgetreten. Außerdem hat er nach seiner eigenen Erklärung im Internetauftritt vom 22. Mai 2006 von diesem Tage an auf die vorher von ihm auch im Internet geführte Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" in seiner Werbung verzichtet (Bl.17).
Die Klägerin hat in dem Auftreten unter dieser Bezeichnung eine wettbewerblich relevante irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG gesehen, weil der angesprochene Verbraucher mit der Bezeichnung die Vorstellung verbinde, der Beklagte habe eine besondere Hochschulausbildung abgeschlossen und dafür ein Diplom erhalten. Sie hat den Beklagten erfolglos abgemahnt.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten begehrt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, die Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" zu führen. Sie hat außerdem die Erstattung ihrer vorgerichtlichen pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 189 EUR nebst Zinsen erstattet verlangt.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Werbung in Zusammenhang mit der beanstandeten Bezeichnung sei nicht irreführend gewesen. Die angesprochenen Verkehrskreise seien Hundehalter und insbesondere solche Tierhalter, die über einen gehobenen Bildungsgrad verfügten. Diesen sei bekannt, dass es keinen Studiengang der Tierpsychologie an den Hochschulen gebe und dass der Tierarzt der einzige akademische Beruf im Bereich der Tiermedizin sei. Im Übrigen sei sein Verhalten auch wettbewerbsrechtlich nicht relevant, weil Tierheilpraktiker wie Heilpraktiker nicht deshalb aufgesucht würden, weil sie ein Hochschulstudium absolviert hätten. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass er tatsächlich nach zweijähriger Ausbildung ein Diplom einer fachlich anerkannten Akademie erhalten habe. Eine etwaige unlautere Wettbewerbshandlung stelle sich außerdem als Bagatelle dar, weil sie den Wettbewerb zum Nachteil der sonstigen Marktteilnehmer allenfalls nur unerheblich beeinträchtigen könne.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Den Unterlassungsanspruch hat es nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG für begründet gehalten, weil die vom Beklagten verwendete Bezeichnung Diplom-Tierpsychologe irreführend sei. Mit der Bezeichnung erwecke der Beklagte beim angesprochenen Personenkreis, zu dem jeder Hundehalter gehöre, die unzutreffende Vorstellung, er habe ein an einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenes Diplom auf dem Gebiet der Tierpsychologie. Zumindest gegenwärtig werde der Zusatz Diplom immer noch mit einer Hochschulausbildung verbunden. Einem Diplom-Tierpsychologen werde eine solche Hochschulausbildung gleichfalls zugeordnet, weil die naheliegenden Berufe des Diplom-Psychologen und des Tierarztes bekanntermaßen eine Hochschulausbildung erforderten. Die Irreführung werde auch durch den Klammerzusatz XXX nicht ausgeräumt, weil die Verbraucher damit nichts verbinden würden. Das Landgericht hat ferner die Auffassung vertreten, die Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dem Beklagten sei es ohne Weiteres möglich, auf seine besondere Ausbildung auf eine andere Weise hinzuweisen, die solche falschen Vorstellungen nicht erwecken könne. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als Bagatelle dar. Für einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sei nichts ersichtlich. Schließlich hat das Landgericht die Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 UWG dem Grunde nach für berechtigt und der Höhe nach mit 189 EUR auch für angemessen gehalten.
Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Er hält sein Werbeverhalten nach wie vor nicht für unlauter. Er stellt in den Vordergrund, dass er eine Ausbildung als "Diplom-Tierpsychologe" absolviert und deshalb nicht über seine Befähigung irregeführt habe. Er habe die Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" entsprechend den Richtlinien seines Verbandes nicht titelähnlich geführt, nicht dem Namen angefügt und auch nicht diesem vorangestellt. Er habe vielmehr mit der Bezeichnung nur darauf hingewiesen, dass er eine entspre...