Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 29.05.2008; Aktenzeichen 8 O 12/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors zu b) heißt: "wie geschehen in dem Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlage K 2."
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und der beanstandeten Internetdarstellung wird zunächst gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Anlage K 2 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten (in Bezug auf den ursprünglichen Antrag zu b)) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Bezeichnung "Atlasprof" zu werben und/oder werben zu lassen.
Es hat das Verbot auf §§ 8 III Ziff. 2; 3; 5 II UWG gestützt und zur Begründung ausgeführt, die Zusatz "Atlasprof." begründe die konkrete Gefahr, dass der angesprochene Verkehrskreis oder erhebliche Teile davon den Wortteil Prof. als Professor für Atlas-Wirbel verstehen würden. Prof. sei die allgemein gebräuchliche Abkürzung für Professor. Diesem Missverständnis stehe nicht entgegen, dass die Buchstaben Prof. in der beanstandeten Werbung auch Teil des Oberbegriffs AtlasPROfilax(r) seien. Die Buchstabenfolge werde in dem letzteren Begriff ersichtlich in einem anderen Sinne gebraucht, was durch die optische Hervorhebung der Buchstaben PRO unterstrichen werde. Dass Atlasprof für Atlasprofessor stehe, werde insbesondere deutlich, wenn man berücksichtige, dass es vor der Bezeichnung der Beklagten als Atlasprof. heiße: "Nach René-Claudius Schümperli, Altlasprof.". Das bedeute, dass die Abkürzung Prof. mit dem Punkt am Ende gebracht werde und damit für den Leser in diesem Sinne weiter zu der Bezeichnung der Beklagten als Atlasprof im Sinne von Professor für Atlaswirbel übergeleitet werde. Die allgemeine Auffassung verbinde mit der Bezeichnung eine besondere Qualifikation des Betreffenden in dem jeweiligen Gebiet und weiter, dass die Erlangung der Berechtigung zur Bezeichnung als Professor an die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben gekoppelt sei. Diese Voraussetzungen erfüllten die Beklagten nicht. Sie könnten sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Atlas Academy(r) Switzerland in Sierre-Siders sie entsprechend diplomiert habe.
Die Beklagten verfolgen ihren Klageabweisungsantrag mit der von ihnen eingelegten Berufung weiter. Sie machen geltend, die Entscheidung des Landgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Ausübung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG, da die Führung der Berufsbezeichnung "Atlasprof." nicht gegen § 5 II UWG verstoße. Es handele sich hierbei um eine ungeschützte Berufsbezeichnung, die mit dem akademischen Grad "Prof." nicht verwechselungsfähig sei. Jeder an der Methode interessierten Person dränge sich auf, dass es sich bei dem Anwender der "Atlasprofilax" um einen Spezialisten handeln müsse, also denjenigen, der die Methode sehr gut beherrsche. Daher habe der Erfinder der Methode diejenige Abkürzung gewählt, die ein Teil des Wortes "Atlasprofilax" sei. Wenn es dem Anwender darum gehen würde, den Teil des Wortes "Prof" zu betonen, würde er eher alle Buchstaben des Wortteils "PROF" groß schreiben. Dies sei aber gerade nicht die Intention des Erfinders gewesen. Die Absicht sei vielmehr gewesen, den Schwerpunkt auf das Wort "Prophylaxe" und "professionell" zu setzen. Eine Verbindung zum akademischen Titel könne durch die Führung der Berufsbezeichnung "Atlasprof" keineswegs hergestellt werden. Auch in vollkommen ungebildeten Kreisen sei bekannt, dass die Abkürzung für den akademischen Professorgrad einzigartig sei. Das Wort "Prof." komme niemals in Kombination mit anderen Worten vor. Für die Frage der Verwechselungsgefahr sei maßgebend, dass die Wortanfänge stärker betrachtet würden als nachfolgende Wortteile. Hier komme gerade dem Wort "Atlas" die maßgebliche Unterscheidungskraft zu. Der akademische Grad "Prof." werde als Teil des Namens eines Menschen als akademischer Ehrengrad vorangestellt und nicht als selbständige Berufsbezeichnung. Es gebe keinen Professor, dem die Bezeichnung seines Berufs an den Anfang der Abkürzung des akademischen Titels oder am Anfang des Wortes "Prof." vorangestellt werde. Es gebe lediglich eine Art, den akademischen "Prof." zu schreiben, und zwar ohne vorangestellte und ohne hinten angehängte Zusätze. Der Titel "Prof." stehe immer selbständig. Daher könne auch keine Verwechselungsgefahr mit dem Ehrengrad "Prof." vorliegen. Das Voranstellen des Wortes Atlas spreche vielmehr dafür, dass Prof. im Sinne der Profession (Beruf) verwendet werde oder im Sinne der besonderen Befähigung, also professionell. Die Bezeichnung "Prof." sei in der Schweiz im Zusammenhang mit einem anderen Wort lediglich der Ausdruck für eine besondere Professionalität...