Leitsatz (amtlich)

Einem auf Ausforschung ins Blaue hinein ohne hinreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen gestellten Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Auftreten von Feuchtigkeit vor Vertragsschluss in Kenntnis des Verkäufers darf das Gericht nicht nachgehen.

 

Normenkette

BGB § 463; ZPO § 284 ff.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 O 110/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger; ausgenommen hiervon sind die Kosten der Säumnis der Beklagten im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 24.3.1999, die diese zu tragen hat, und die gerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens, die niedergeschlagen worden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Grundstückskaufvertrag.

Die Beklagte verkaufte dem Kläger und seiner Ehefrau ihren damaligen Grundbesitz in … durch notariellen Kaufvertrag vom 7.5.1998 zum Preis von 665.000 DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Der Kläger hat behauptet, der Keller sei undicht. Bei bestimmten Grundwasserständen trete Wasser in den Kelleraußenwänden, aber auch unterhalb des Estrichs in den Keller ein. Die Kellerwände seien in unterschiedlicher Höhe teilweise bis zu 1,50 m Höhe vollständig durchfeuchtet. Die Feuchtigkeit ziehe in die Anschlusswände des Kellerinnenraumes und setze sich über die ganzen Wände fort. Diese Mängel habe die Beklagte während der Vertragsverhandlungen bzw. bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen und insb. den Umstand verheimlicht, dass der Keller rundum sanierungsbedürftig sei. Im Rahmen der Besichtigung des Objekts, insb. der sichtbaren Risse an den Kellerlichtschächten, habe die Beklagte quasi als Beschreibung des Objekts darauf hingewiesen, dass rund um das Haus eine Drainage verlegt worden sei, welche in einen Brunnen entwässere. Das dort gesammelte Wasser werde in den Regenwasserablauf der Straße durch eine im Brunnen installierte Pumpe abgeleitet. Das arglistige Verhalten der Beklagten sei anhand der Ausgestaltung der Kellerinnenwände zu erkennen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung hätten keine Feuchtigkeitsschäden in Augenschein genommen werden können, da die Beklagte kurz zuvor sämtliche Kellerinnenwände mit einer Vinyltapete tapeziert bzw. mit lackierten Holzpaneelen vertäfelt habe. Ihr Wissen um den Mangel und den anstehenden Sanierungsbedarf ergebe sich zudem aus der Kenntnis eines Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt G. vom 21.10.1994, das im Rahmen der Auseinandersetzung der Beklagten mit ihrem jetzt geschiedenen Ehemann über die Zuweisung von Vermögenswerten im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeholt worden sei. In diesem Gutachten werde ausdrücklich auf den mangelhaften Zustand der Kellerisolierung hingewiesen. Weiterhin ergebe sich aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 22.11.1994, dass in den Abzugsposten für Baumängel der von der Beklagten vorgelegte Kostenvoranschlag der Fa. … vom 21.6.1994 eingeflossen sei, wonach für die „Kellertrockenlegung” ein Sanierungsvolumen von 25.200 DM netto erforderlich sei. Aufgrund ihres arglistigen Verhaltens sei die Beklagte zum Ersatz der Kosten für eine Kellersanierung verpflichtet. Diese würden sich ausweislich des Angebots der Fa. … vom 1.1.1999 vorläufig auf 42.582,91 DM belaufen. Hinzu kämen die Kosten der Wiederherstellung der Gartenanlage, der Terrasse und des Plattenbelages.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.582,91 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten zu ersetzen, die erforderlich sind, um das Haus in … im Kellerbereich vollständig abzudichten, soweit sie 42.582,91 DM übersteigen.

Auf die Säumnis der Beklagten ist im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein klagezusprechendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat daraufhin beantragt, unter Zurückweisung des Einspruchs das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages sei der Keller nicht undicht gewesen. Den ihr bekannten Zustand des Hauses habe sie dem Kläger vollständig und wahrheitsgemäß geschildert. So habe sie auf Probleme mit Undichtigkeiten in den Jahren 1984/1985 hingewiesen, die abe...

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