Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.02.2000; Aktenzeichen 6 O 19/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im übrigen das am 23.2.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 216253,71 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung der hinsichtlich Abt. III lfd. Nr. 4 und 5 des Grundbuchs von X, Blatt …, lastenfreien Wohnung in I, T-Straße, 2. Obergeschoß Mitte rechts nebst Keller, Nr. … des Aufteilungsplans zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte hinsichtlich der Rückübereignung der Wohnung I, T-Straße, 2. Obergeschoß Mitte rechts in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Forderung X (Verwalter) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 18948,28 DM nebst Zinsen gemäß Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 29.12.1999 – 21 K 158/99 –, GA 384, 385, freizustellen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6,55 % Zinsen aus 216253,71 DM seit dem 10.12.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß sie den am 18.2.1997 beurkundeten Wohnungskaufvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Schäden aus gezahlten oder zu zahlenden Lebensversicherungsprämien zur Darlehnsfinanzierung können die Kläger allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dieser Lebensversicherung verlangen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der von den Klägern vor ihrer Vollstreckung zu leistenden Sicherheit beträgt 328000,– DM, die des Beklagten vor seiner Vollstreckung 3000,– DM.
Den Klägern wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 23746,29 DM, den Beklagten in Höhe von 265701,99 DM.
Tatbestand
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 18.2.1997 (UrkNr. …) des Notar H in N erwarben die Kläger vom Beklagten einen 859/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1 und G2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoß Mitte rechts des Hauses am T-Straße nebst Keller, Nr. … des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 240000,– DM. In § 3 des Vertrages wurde der Notar angewiesen, vom eingehenden Kaufpreis nach Ablösung von Belastungen 111300,– DM an die Fa. H in B auszuzahlen und über den Restbetrag nach Weisung des Verkäufers zu verfügen. Gemäß § 15 des Vertrages sollten die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung einschließlich der Grunderwerbssteuer sowie die Kosten der Verwalterzustimmung die Käufer tragen. Daten zum Vertrag hatte zuvor der Zeuge H mit Schreiben vom 14.2.1997, GA 313, dem Notar mitgeteilt.
Wegen des näheren Inhalts des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie, Anlage (A) Bl. 13 ff. verwiesen.
Gleichfalls am 18.2.1997 schlossen die Kläger und die B-Bank einen Darlehnsvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises von 240000,– DM über einen Zinssatz von 6, 55 %, dieser fest bis 30.3.2007. Die Tilgung der Darlehn sollte durch eine an die Bank abzutretende Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Kläger schlossen deshalb einen Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen Prämie von 328,– DM ab. Zur Sicherung der Darlehn wurden in Abt III lfd. Nr. 4 und 5 des Grundbuchs Grundschulden eingetragen. Da die Kläger kein Eigenkapital hatten, überwies das Immobilienbüro X an die Kläger, das für sie vermittelnd tätig war, am 12./ 13.3.1997 insgesamt 28675,– DM als Darlehn zur Erlangung der Finanzierung.
Daraufhin zahlte die Bank am 11.4.1997 unter Treuhandauflage 238930,34 DM an den Notar aus. Mit Schreiben vom 3.6.1997, GA 314, teilte der Zeuge H dem Notar mit, daß sämtliche Kosten, die die Kläger aus dem Kaufvertrag zu leisten hätten, insbesondere die Grunderwerbssteuer, aus dem Kaufpreis beglichen werden könnten. Die vom Notar darauf hin erteilte Abrechnung, GA 29, weist aus, daß nach Ablösung von Darlehn des Beklagten gemäß der Treuhandauflage in Höhe von 142904,03 DM, Zahlung einer Maklerprovision von 2220,08 DM für den Beklagten, vgl. Abtretung Mäder GA 344, 8400,– DM zur Zahlung der Grunderwerbssteuer, 235,– DM für die Gerichtskosten der Auflassungsvormerkung und 2188,45 DM zur Begleichung der Notargebühren verwandt wurden. Der Rest von 84052,44 DM ging an den die Fa. H, die aus dem Betrag am 27.6.1...