Entscheidungsstichwort (Thema)
Spülschlauch-Verwendung ist "Gebrauch" des Fahrzeugs
Leitsatz (amtlich)
1. Die motorgetriebene Verwendung des Spülschlauches eines Reinigungsfahrzeuges gehört zum Gebrauch des Fahrzeuges.
2. Der Ausschluss etwa dabei verursachter Schäden aus der Haftpflichtversicherung ist unwirksam.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 13.05.2003; Aktenzeichen 8 O 83/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.5.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Schadenereignis vom 11.10.2001 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung (Kraftfahrt-Versicherungsschein Nr. ...) für ein Kanalreinigungsfahrzeug geltend.
Der Kläger übernahm Anfang 2001 einen Kanalreinigungsbetrieb, zu dem u.a. auch das Kanalreinigungsfahrzeug mit dem amtl. Kennz. ... gehört, das mit einer fest installierten Spülvorrichtung und druckbetriebenem Spülschlauch ausgestattet ist. Unter dem 27.3.2001 stellte der Kläger bezüglich dieses Fahrzeuges bei der örtlichen Agentur der Beklagten einen Antrag auf Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf den Inhalt des Antrags wird verwiesen. Unter dem 30.7.2001 wurde der Versicherungsschein ausgefertigt; er verweist auf der ersten Seite oben rechts auf die Geltung weiterer Vertragsbestandteile, u.a. auf die Sonderbedingung K 21.1. Diese "Sonderbedingung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen)" bestimmt in Ziff. 3d), dass u.a. Haftpflichtansprüche aus Sach- und Vermögensschäden an Erdleitungen (auch an unterirdischen Kanälen und Wasserleitungen) nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, vielmehr durch eine besondere Versicherung abgedeckt werden können. Als Verwendungszweck ist im Versicherungsschein "Arbeitsmaschine" genannt.
Am 11.10.2001 wurde bei Reinigungsarbeiten mit dem genannten Fahrzeug die Drainage eines Wohnhauses beschädigt, als sich der Spülschlauch darin festsetze. Der Kläger meldete den Schaden der Agentur und beauftragte ein Bauunternehmen mit der Reparatur, das dafür 21.401,50 DM in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 4.12.2001 lehnte die Beklagte schließlich die Regulierung unter Berufung auf die Sonderbedingung K 21.1 ab.
Der Kläger hat behauptet, u.a. die betreffende Sonderbedingung bei Antragstellung nicht ausgehändigt erhalten zu haben. Auf seine Schadenmeldung vom 11.10.2001 habe ihm die Agentur auch ausdrücklich erklärt, dass er "Versicherungsschutz genieße".
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei mehrfach in Vorgesprächen darauf hingewiesen worden, dass Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen ausgeschlossen und durch eine besondere Versicherung abzudecken seien. Dem Kläger sei dies jedoch zu teuer gewesen. Vor Unterzeichnung des Antrages, jedenfalls aber mit Übersendung des Versicherungsscheines, seien ihm überdies die Bedingungen, darunter auch das Klauselwerk K 21.1, ausgehändigt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das am 13.5.2003 verkündete Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, den Hilfsantrag jedoch nur noch gekürzt um die bislang darin enthaltene Umsatzsteuer, somit noch i.H.v. 8.992,35 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen. Er meint, die Sonderbedingungen seien nicht wirksam vereinbart worden; die von der Beklagten zunächst erteilte Deckungszusage sei im Übrigen als verbindliches Anerkenntnis der Einstandspflicht zu werten
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht wegen des Ereignisses vom 11.10.2001 aus der bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung für das Kanalreinigungsfahrzeug ein Anspruch auf Feststellung ihrer Einstandspflicht aus §§ 1, 149 VVG, 10 Ziff. 1b) AKB zu. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, nachdem die Beklagte eine Regulierung abgelehnt hat; es entfällt nicht durch die Möglichkeit des Klägers, die Beklagte auch auf Erstattung des für die Schadensbeseitigung aufgewandten Betrages bzw. auf Freistellung von der entsprechenden Verbindlichkeit in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urt. v. 4.12.1980 - IVa ZR 32/80, MDR 1981, 298 = VersR 1981, 173).
Eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, durch dessen Betriebsvorgänge der Schaden angerichtet wurde, bestand im betreffenden Zeitpunkt. Die Verursachung eines Schadens an der Drainage durch den Einsatz des versicherten Fahrzeugs, genauer durch Verwendung seiner Spüleinrichtung bzw. des Spülschlauches, ist unstreitig.
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf den Ausschluss gemäß der Sonderbedingung K 21.1 berufen, schon weil diese Regelung g...