Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 17.03.2016; Aktenzeichen 102 O 66/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.03.2016 verkündete Urteil des LG Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin); das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des AG Osnabrück vom 18.03.2014 (Az. 62 IN 5/14) eröffnet.
Die Insolvenzschuldnerin war Herausgeberin der "Z-Zeitung", die kostenlos erschien. Einnahmen erzielte die Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen durch Anzeigenkunden. Das für die Unternehmensführung erforderliche Fremdkapital brachte die Insolvenzschuldnerin durch typisch stille Beteiligungen auf. U. a. schloss die Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten in den Jahren 2001 und 2010 insgesamt zwölf Gesellschaftsverträge "über die Errichtung einer GmbH & still" ab, wobei der Beklagte jeweils eine Einlage in Höhe von 5.000,00 EUR leistete. Wegen des Inhalts der Gesellschaftsverträge wird auf die zur Akte gereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 22 ff. d.A.).
In der Zeit vom 01.07.2010 bis 27.12.2012 zahlte die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Regelung in § 3 der mit dem Beklagten abgeschlossenen Gesellschaftsverträge "Vorabvergütungen" in Höhe von insgesamt 5.503,49 EUR an diesen aus. Weiterhin führte die Insolvenzschuldnerin in dem vorgenannten Zeitraum auf die gezahlte "Vorabvergütung" anfallende Abgeltungsteuer in Höhe von insgesamt 1.971,53 EUR an das Finanzamt ab. Wegen der Zahlungen im Einzelnen wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 4 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung der vorgenannten Zahlungen.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte sei zur Erstattung der im Zeitraum 01.07.2010 bis 27.12.2012 an ihn geleisteten Zahlungen einschließlich der an das Finanzamt abgeführten Abgeltungssteuer verpflichtet. Bei den aufgrund der Klausel in § 3 der Gesellschaftsverträge gezahlten "Vorabvergütungen" habe es sich um Gewinnvorauszahlungen gehandelt. Da die Insolvenzschuldnerin in den fraglichen Jahren jeweils Verluste erzielt habe und sie die Zahlungen nur durch Rückgriff auf die Einlagen anderer stiller Gesellschafter habe finanzieren können, hätten die Zahlungen unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dargestellt und seien daher vom Beklagten zu erstatten. Etwaige Gegenansprüche des Beklagten berechtigten diesen nicht zur Aufrechnung, weil die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.475,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Eine Erstattungspflicht bestehe nicht. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien gemäß § 3 der Gesellschaftsverträge vertraglich geschuldet gewesen. Hierbei habe es sich nicht um Gewinnvorauszahlungen, sondern um Zinszahlungen gehandelt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Insolvenzschuldnerin die "Vorabvergütung" gegenüber dem Beklagten stets als feste, unabänderliche Rendite bezeichnet habe. Im Übrigen wäre § 134 InsO auch dann nicht zugunsten des Klägers einschlägig, wenn es sich um Gewinnvorauszahlungen gehandelt hätte. Denn in diesem Fall wären die Zahlungen zwar unter Vorbehalt, aber mit Rechtsgrund geleistet worden und daher nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Außerdem stünden dem Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche zu. Denn er könne gemäß § 812 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Einlagen in Höhe von 60.000,00 EUR verlangen, weil die abgeschlossenen Gesellschaftsverträge nichtig gewesen seien. Dies folge daraus, dass das Anwerben von Anlegern durch die Insolvenzschuldnerin ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 KWG dargestellt habe und eine Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Zudem könne der Beklagte Erstattung der gezahlten Einlagen aus Schadensersatzgesichtspunkten verlangen, weil die Insolvenzschuldnerin die stille Beteiligung ihm gegenüber ungeachtet ihrer Überschuldung als sichere Geldanlage angepriesen und ihn hierdurch arglistig getäuscht habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung des LG seien die hier in Rede stehenden Zahlungen nicht gemäß §§ 143, 134 InsO erstattungspflichtig, weil es sich hierbei nicht um Gewinnvorauszahlungen, sondern um vertraglich geschuldete Zinszahlungen gehandelt habe. Zudem wäre § 134 InsO auch dann nicht einschlägig, wenn man die Zahlungen als Gewinnvorauszahlungen einstufe. Jedenfalls habe der Beklagte mit den ihm zustehenden Gegenansprüchen wirksam die Aufrechnung erklärt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Münster vom 17.03.2016...