Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 7 O 2411/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.06.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.03.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E... Verlagsgesellschaft mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von Beträgen von insgesamt 11.874,53 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Insolvenzeröffnung erfolgte auf Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 23.01.2014.
Die Insolvenzschuldnerin war Herausgeberin der kostenlos erhältlichen "O... Sonntagszeitung", die durch Werbeanzeigen finanziert werden sollte. Zur Deckung ihres Kapitalbedarfs animierte sie private Anleger, Kapital in Form normaler Darlehen an sie zu überlassen. Durch das Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) wurde der Insolvenzschuldnerin verdeutlicht, dass die rechtliche Ausgestaltung als Darlehen nicht beibehalten werden könne, weshalb sie eine (rechtliche) Umgestaltung vornahm. Um weitere Konflikte mit der BaFin zu vermeiden, schloss die Insolvenzschuldnerin mit privaten Anlegern eine als Gesellschaftsvertrag zum Medienbrief deklarierte Vereinbarung über eine Einlage von jeweils 5.000,- EUR oder 2.500 EUR in Form einer stillen Beteiligung. Die Einlagen von neu beitretenden Gesellschaftern verwendete die Insolvenzschuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Auszahlungen an Altgesellschafter und auch zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebes.
Die Beklagte zeichnete am 20.07.2004 und am 29.05.2009 den Erwerb von insgesamt 14 Medienbriefen zum Gesamtwert von 70.000 EUR. In dem am 20.07.2004 zum Medienbrief Nr. .. unterzeichneten Gesellschaftsvertrag "über die Errichtung einer GmbH & Still (typische GmbH & Still)" heißt es auszugsweise wie folgt:
"(...) § 2 Art der Beteiligung
Der stille Gesellschafter ist nicht Gesellschafter der GmbH und am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Die von ihm geleistete Einlage geht in das Vermögen der GmbH über. Bei Beendigung dieses Gesellschaftsverhältnisses erhält er seine Einlage - zuzüglich Gewinn- oder abzüglich Verlustanteil, gemäß § 4 Abs. b - zurück. Darüber hinausgehende Ansprüche an die Gesellschaft hat der stille Gesellschafter nicht, es sei denn, dass nicht ausgeschüttete rückständige Gewinnanteile vorhanden sind. Diese sind gleichzeitig zum Nennwert auszuzahlen. Dem stillen Gesellschafter ist bekannt, dass noch weitere stille Gesellschafter zu entsprechenden Bedingungen an der Gesellschaft beteiligt sind.
§ 3 Vergütung
Als Vorabvergütung zahlt der Verlag an den stillen Gesellschafter 6,25 % (...) Prozent pa.. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 Gewinn- und Verlustverteilung
Die Gewinn und Verlustverteilung wird wie folgt vereinbart:
a) Bemessungsgrundlage ist das handelsrechtliche Jahresergebnis vor Ertragssteuern nach Abzug der an die stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen zum Bilanzstichtag.
b) Von dem sich ergebenden Gewinn entfällt auf jeden einzelnen stillen Gesellschafter der Teil, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils zu den gesamten stillen Gesellschaftern ergibt. Sollte sich das stille Gesellschaftsverhältnis nicht über das gesamte Jahr erstrecken, erhält er seinen Anteil für jeden vollen Zinstag anteilig.
(...)."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlagenkonvolut K 4, Anlagenband) Bezug genommen. Die zu den weiteren Medienbriefen unterzeichneten Gesellschaftsverträge enthalten gleichlautende Regelungen, wobei die jeweils in § 3 der Gesellschaftsverträge vorgesehene Vorabvergütung zwischen 5,25 % und 6,25 % liegt.
In der Zeit vom 01.07.2010 bis 27.12.2012 erbrachte die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Regelung in § 3 der Gesellschaftsverträge "Vorabvergütungen" an die Beklagte in Höhe von insgesamt 10.010,06 EUR. Zudem zahlte die Insolvenzschuldnerin für die Beklagte Kapitalertragsteuern auf die geleisteten Vorabvergütungen in Höhe von insgesamt 1.864,47 EUR an das Finanzamt. Wegen der Zahlungen im Einzelnen wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Insolvenzschuldnerin erzielte seit dem Jahr 2001 keine Gewinne mehr und war über Jahre hinweg bilanziell überschuldet. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Gewinn- und Verlustrechnungen der Insolvenzschuldnerin für die den jeweiligen Kalenderjahren entsprechenden Geschäftsjahre 2010-2013 sowie die entsprechend...