Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 14.08.1986; Aktenzeichen 16 O 244/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. August 1986 verkündete Urteil der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.488,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 1985 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, daß das Betreiben des Imbißcontainers durch den Zeugen … nicht unter das Wettbewerbsverbot des § 6 des Pachtvertrages fällt und der Kläger somit nicht berechtigt ist, aus diesem Grunde den Mietzins für die bisher vom Zahlungsantrag nicht erfaßten Zeiträume einzubehalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 28.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudekomplexes in … die Beklagte betreibt eine Metzgerei. Im Jahre 1983 führte die Zeugin … für den Kläger mit mehreren Mietinteressenten verschiedene Vorgespräche die das erklärte Ziel hatten, eine Vermietung der Räumlichkeiten an gewerbetreibende Mieter sicherzustellen, die sich später nicht gegenseitig Konkurrenz machten. Der Kläger vermietete dann mit schriftlichem Mietvertrag (in Ablichtung Bl. 4ff. GA) ein Ladenlokal in seinem Hause an die Beklagte, die dort ein Metzgereifachgeschäft betreibt. Der schriftliche Mietvertrag datiert vom 26.08.1983 und lag spätestens Ende November 1983 von beiden Parteien unterschrieben vor. § 6 des Mietvertrages enthält eine Konkurrenzschutzklausel, die im einzelnen folgenden Wortlaut hat:

”Wettbewerbsverbot

Der Vermieter verpflichtet sich, der Mieterin oder den Untermietern auf dem Mietgrundstück oder ihm gehörenden benachbarten Grundstücken weder direkt noch indirekt Wettbewerb zu machen oder solchen Wettbewerb zu ermöglichen. Der Vermieter sichert der Mieterin zu, daß keinerlei Verpflichtung privater oder öffentlich-rechtlicher Natur (z.B. Wettbewerbsbeschränkungen, Baulasten) besteht, die einem ungehinderten Geschäftsbetrieb entgegensteht oder die die Mieterin bzw. die Untermieter in ihrer Geschäftsentwicklung hindern.

Zur Durchsetzung des vorstehend vereinbarten Wettbewerbsverbotes unterwirft sich der Vermieter gegenüber der Mieterin einer Vertragsstrafenverpflichtung des Inhalts, daß die Mieterin berechtigt ist, für jeden angefangenen Monat, in welchem der Vermieter dem vorstehenden Wettbewerbsverbot zuwider handelt, 50 % des gemäß § 3 zu bezahlenden Mietzinses einzubehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Mieterin wegen Verstoßes des Vermieters gegen das Wettbewerbsverbot bleiben von dieser Vertragsstrafenregelung unberührt.”

Die Beklagte eröffnete ihr Fachgeschäft am 4. Dezember 1984 in den angemieteten Räumlichkeiten. In der Metzgerei betrieb sie von Anfang an auch eine sogenannte „Heiße Theke”, wo sie den Kunden in einer Art Schnellimbiß selbst zubereitete Fleischspeisen oder Suppen zum sofortigen Verzehr oder Mitnehmen verkauft. Teilweise erhalten die Kunden zu den Fleischspeisen auch Gemüse und Kartoffeln sowie Pommes Frites, die jedoch von der Beklagten nicht selbst zubereitet werden.

Der Kläger vermietete außerdem einen auf seinem Eigentum in unmittelbarer Nähe des Ladenlokals der Beklagten aufgestellten Container an den Zeugen … und andere, die darin seit dem 8. Februar 1985 einen Imbißstand betreiben. Die Beklagte sieht in dieser Vermietung einen Verstoß des Klägers gegen das im Mietvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot und behält seit Februar 1985 unter Berufung auf die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Vertragsstrafenregelung die Hälfte der Miete ein.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der einbehaltenen Mietbeträge für die Zeit von Februar bis Oktober 1985 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Mietvertrag die Beklagte nicht berechtige, im Rahmen des Metzgereigeschäftes auch die besagte „Heiße Theke” zu betreiben. Er hat behauptet, daß eine „Heiße Theke” keineswegs ein heute üblicher Bestandteil einer Metzgerei sei. Dem Zeugen … sei bereits 1983 der Imbißstand zugesagt worden, während er – der Kläger – erst im September 1984 von der „Heißen Theke” der Beklagten erfahren habe. Dagegen habe die Beklagte bereits im Mai 1983 davon Kenntnis erhalten, daß der Zeuge … demnächst den Betrieb eines Imbißstandes aufnehmen werde. Gleichwohl habe sie auf den von ihr beabsichtigten Betrieb der „Heißen Theke” nicht hingewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.488,52 DM nebst 9,5 % Zinsen von 12.325,68 DM seit dem 11. Juli 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger ...

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