Leitsatz (redaktionell)
Der Schutzanspruch aus § 12 BGB gibt einem in seinem Namensrecht Verletzten nicht das Recht, vom Verletzer die Zustimmung dazu zu verlangen, dass ihm die gegenständliche Domain-Adresse übertragen wird. § 12 BGB räumt dem Verletzten lediglich einen Beseitigungsanspruch und einen Unterlassungsanspruch ein, ggf. auch einen Schadensersatzanspruch. Das bedeutet, dass der Verletzer nur den Störungszustand beseitigen muss. Er ist aber nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken. Das bedeutet für Domain-Namen, dass der Verletzer seine Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung der Domain-Adresse zwar aufgeben muss, dass er aber nicht verpflichtet ist, seinerseits dafür zu sorgen, dass nunmehr der Verletzte statt seiner die umstrittene Domain-Adresse erhält.
Normenkette
BGB § 12
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 24.04.1997) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift „…” zu unterlassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 10% der Klägerin und, in Höhe von 90% dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 90.000,00 DM und die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abwenden; wenn nicht zuvor die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt eine Online-Agentur und bietet Dienstleistungen im Bereich des Internet an. Er ist als Einzelkaufmann mit der Firma „…” im Handelsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen.
Seit 1995 ist er mit der Domain- Adresse „…” im Internet registriert.
Die Klägerin, die mit dem Beklagten keine geschäftlichen Beziehungen unterhält, möchte sich ihrerseits mit der Domain-Adresse „…” im Internet registrieren lassen, was aber wegen der Voreintragung des Beklagten nicht möglich ist. Denn jede Domain-Adresse kann aus den vom Internet vorgegebenen technischen Möglichkeiten nur einmal vergeben werden.
Die Klägerin erstrebt deshalb, daß der Beklagte ihr seine Domain-Adresse „…” überläßt. Sie sieht ihn dazu aus kennzeichenrechtlichen Gründen als verpflichteten. Denn er verletze mit der von ihm gewählten Domain-Adresse ihre Marken- und Firmenrechte. Sie sei durch ihre Konzernunternehmen weltweit in den Geschäftsfeldern Stahl, Maschinenbau, Anlagenbau und anderen tätig. Dabei habe sich die Bezeichnung „…” als Firmenschlagwort allgemein durchgesetzt. Außerdem sei diese Bezeichnung auch als Marke für sie geschützt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. April 1997 antragsgemäß verurteilt, der Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift „…” an die Klägerin zuzustimmen.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 40 ff. d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt; mit der er ein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung eines erstinstanzlichen Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, daß eine Domain-Adresse im Internet keine Namensfunktion habe, sondern lediglich eine Kennung darstelle, so daß Kennzeichenrechte der Klägerin durch die von ihm gewählte Domain-Adresse von vornherein nicht verletzt sein könnten. Außerdem habe er auch lediglich seinen Familiennamen als Domain-Adresse gewählt; was ihm niemand, auch nicht die Klägerin, verwehren könne. Die Berechtigung an der jeweiligen Domain-Adresse richte sich mithin allein danach, wer sie jeweils als erster gewählt habe.
Außerdem sei er im Internet auch weitaus bekannter als die Klägerin. Die Domain-Adresse „…” sei Standbein seines Unternehmens, das eigene Magazine im Internet herausgebe. Dazu zähle auch das im Internet führende deutsche Wassersportmagazin „Yachting-online”. Dabei bestehe auch eine Zusammenarbeit mit dem … Verlag … und Jahr und dessen Print-Magazin „Segeln”, das führende unter den deutschen Wassersportzeitschriften sei.
Der, Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
- die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die für ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift „…” weiterzunutzen,
- äußerst hilfsweise, d...