Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 425/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit dem Motor X1 ausgestatteten und vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtwagens der Marke YZ.

Der Kläger erwarb gemäß verbindlicher Bestellung vom 09.04.2015 (Anlage K 1, Bl. 22 d. A., auf die Bezug genommen wird) von dem Autohaus S GmbH & Co KG in N einen gebrauchten Pkw des Typs YZ T 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 24.000,00 Euro brutto. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 21.600 km. Es wurde am 12.06.2015 an den Kläger ausgeliefert und am 09.07.2015 nach erfolgter Kaufpreiszahlung aus versicherungsrechtlichen Gründen auf seine Mutter U1 zugelassen.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs X1 verbaut, der bei Auslieferung mit einer Software ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusste. Dies funktionierte dergestalt, dass die Abgasrückführung in dem Motor in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi laufen konnte. Im optimierten Modus 1, der auf dem Prüfstand lief, kam es zu einer relativ hohen Abgasrückführung im Motor, wodurch die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte eingehalten wurden. Demgegenüber war die Abgasrückführungsrate im Modus 0, der im Straßenverkehr aktiv war, geringer, und der Stickoxidausstoß damit höher.

Der streitgegenständliche Pkw war und ist als Fahrzeug der Abgasnorm "Euro 5" klassifiziert.

Die Beklagte stellte eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gem. § 6 EG-FGV für das streitgegenständliche Fahrzeug aus.

Mit Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte, die seiner Auffassung zufolge unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie den Nachweis zu erbringen, dass nach Entfernen dieser Einrichtung alle technischen Einzelheiten der maßgeblichen EU-Normen erfüllt werden.

In Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt entwickelte die Beklagte Software-Lösungen zur Herstellung der den Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamts entsprechenden Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge.

Das Kraftfahrt-Bundesamt gab mit Bestätigungsschreiben vom 21.07.2016 (Anlage B 2, Bl. 145 ff. d. A.), auf das Bezug genommen wird, die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge u. a. des Typs YZ T frei und stellte fest, dass die von der Beklagten für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.

Mit Schreiben aus Januar 2017 informierte die Beklagte die Mutter des Klägers im Rahmen der "Rückrufaktion wegen NOx Abweichung bei X1 (Diesel) Motoren" darüber, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen und aus diesem Grund eine Umprogrammierung des Motorsteuergerätes erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen zur Akte gereichte erste Seite (Anlage K 5, Bl. 43 d. A.) verwiesen.

Zeitnah nach Erhalt des Rückrufschreibens ließ der Kläger beim nächsten fälligen Inspektionstermin das Softwareupdate an dem Fahrzeug durchführen.

Die Beklagte erteilte ihm daraufhin eine Bescheinigung mit dem Inhalt, dass das Fahrzeug nach der Durchführung der Rückrufaktion vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche und sicherte ferner zu, dass mit der Umsetzung der Maßnahme hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung und Drehmoment sowie Geräuschemissionen keine Verschlechterungen verbunden seien und alle typengenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand hätten. Auf die entsprechende Musterbescheinigung (Anlage B 4, Bl. 150 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger setzte in der Folgezeit die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs fort. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug dessen aktuelle Laufleistung 83.119 km.

Der Kläger hat erstinstanzlich schriftsätzlich vortragen lassen, er habe sich gerade für den T entschieden, da er ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug habe erwerben wollen. Er hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn er von den Manipulationen der Beklagten an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung seines Kraftfahrzeugs Kenntnis gehabt hätte, da er dann davon ausgegangen wäre, dieses nicht im öffentlichen Verkehrsraum nutzen zu dürfen.

Dies entspreche bereits allgemeiner Lebenserfahrung. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, zu seinen Gunsten greife di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge