Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 4 O 145/98)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. August 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Kauf eines Hausgrundstücks gemäß notariellem Vertrag vom 02.03.1996 wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30.000,00 DM in Anspruch.

Die Kläger machen geltend, der von den Beklagten während ihrer Besitzzeit errichtete Kachelofen sei funktionsunfähig. Dies hätten die Beklagten den Klägern arglistig verschwiegen. Wegen der Mangelhaftigkeit nehmen die Kläger auf das in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 24/97 LG Arnsberg eingeholte Gutachten des Sachverständigen T vom 12.03.1998 (vgl. Bl. 36 – 49 BA) Bezug.

Das Landgericht hat nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen T die Klage abgewiesen, weil die Kläger den Arglistbeweis nicht geführt hätten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung abgewiesen.

Auch die erneute Verhandlung und Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

I.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 BGB wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kachelofenanlage zu.

Eine Haftung gemäß § 463 BGB setzt voraus, daß die geltend gemachten Mängel der Kachelofenanlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (02.03.1996) objektiv vorlagen und den Beklagten bekannt waren.

1.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen T im selbständigen Beweisverfahren ist die Kachelofenanlage funktionsunfähig und damit mangelhaft. Da es sich um konstruktive Mängel handelt, lagen diese auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor. Allerdings hat der Sachverständige lediglich Verstöße gegen die Richtlinien des Kachelofenbaus, nicht jedoch Verstöße gegen zwingende Normen des öffentlichen Baurechts festgestellt.

Insoweit war ohne Zweifel ein offenbarungspflichtiger Umstand gegeben, wenn den Beklagten diese objektiven Mängel der Kachelofenanlage bekannt waren, insbesondere während ihrer Besitzzeit die von den Klägern im einzelnen geschilderten Mängel bei dem Betrieb des Kachelofens aufgetreten sind.

2.

Die Kläger haben indes auch in der Berufungsinstanz nicht bewiesen, daß den Beklagten die festgestellten Mängel der Kachelofenanlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren.

Die Beklagten haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, daß der Kachelofen, den sie im April 1989 errichtet haben, während ihrer Besitzzeit beanstandungsfrei funktioniert habe und es während dieser Zeit auch keinerlei Rügen bzw. Beanstandungen des Bezirksschornsteinfegermeisters, der die Kamine gereinigt habe, gegeben habe. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß sie nur ordnungsgemäß getrocknetes Holz zum Beheizen verwendet haben. Dementsprechend hat der Sachverständige T anläßlich seiner erstinstanzlichen ergänzenden Anhörung im Kammertermin vom 11.08.1998 (vgl. Bl. 45 R GA) eingeräumt, daß im Falle des Beheizens mit ordnungsgemäß getrocknetem Holz es durchaus möglich sei, daß die von ihm festgestellten Versottungserscheinungen lediglich im Kamin auftreten würden mit der Folge, daß man diesen Vorgang im Wohnraum selbst nicht bemerken würde.

Auch die von den Klägern beantragte Vernehmung der Beklagten als Partei hat insoweit keine weiteren Aufschlüsse ergeben.

Beide Beklagte haben übereinstimmend ausgesagt, niemals Probleme mit dem Ofen gehabt zu haben, insbesondere keine Rauch- bzw. Rußentwicklung im Wohnraum festgestellt zu haben. Die beklagte Ehefrau hat zudem darauf hingewiesen, sie sei Allergikerin und infolgedessen besonders empfindlich gegenüber Rauch und Geruch. Sie hätte einen etwaigen Rauchaustritt dementsprechend sofort bemerkt. Auch hätte sie bei Kenntnis der Mängel ihr 1988 geborenes Kind nicht irgendwelchen Gefahren aussetzen wollen.

Diese Aussagen erscheinen dem Senat glaubhaft. Der beklagte Ehemann hat anläßlich seiner Anhörung noch hinzugefügt, er hätte, wenn er Mängel der Kachelofenanlage bemerkt hätte, insoweit Gewährleistungsansprüche gegen die Errichterfirma, die Firma F, geltend gemacht.

Die Vernehmung der von den Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen war nicht erforderlich.

II.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung der errichteten Kachelofenanlage zu.

Zwar stellt ein von einer Baugenehmigung abweichender und damit baurechtswidriger Zustand nac...

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