Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 1 O 219/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Frage einer dem Beklagten anzulas-tenden schuldhaften Amtspflichtverletzung
Gründe
I. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Immobilie ..., in der es am 16.11.2007 aufgrund Hitzeübertragung von dem dort installierten Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die dahinter liegende Wand im Flur des ersten Obergeschosses zu einem Brandschaden kam, für dessen Beseitigung die Klägerin nach ihrer Behauptung insgesamt 15.718,16 EUR verauslagt hat.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten, der den schadensursächlichen Kaminofen vor dem Schadensfall am 12.2.2007 in seiner Eigenschaft als örtlich zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister geprüft und abgenommen hatte, unter Vornahme eines Abzugs aus dem Gesichtspunkt "neu für alt" aus auf sie übergegangenem Recht des Hauseigentümers auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie ihn vorprozessual vergeblich zur Schadensregulierung hatte auffordern lassen, die der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2007 ablehnte.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Abnahme des Kaminofens sei der Beklagte irrig von einem den Anforderungen des § 8 Abs. 3 FeuerungsVO entsprechenden und damit ausreichend großen Abstand zwischen Ofen und Ofenrohr zur mit einer gestrichenen Strukturtapete verkleideten Wand ausgegangen. Tatsächlich habe der Abstand zwischen Wand und Ofen samt Ofenrohr gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 43 BauO NRW sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften verstoßen, da der vorhandene Wandbelag nicht als (Papier-)Tapete i.S.d. Verwaltungsvorschriften einzuordnen sei, sondern -insoweit unstreitig- aus einer mehr als 0,5 mm starken Prägetapete mit Putzstruktur aus Vinyl bestanden habe, die mit einer Papiertapete nicht gleichgesetzt werden könne. Der eingetretene Brandschaden sei auf eine Überhitzung der Tapete an der Wand hinter dem Ofen zurückzuführen, zu der es allein infolge des zu geringen, weil lediglich 8,5 cm großen Abstands zum Ofenrohr gekommen sei. Die Brandentwicklung sei dabei zusätzlich dadurch begünstigt worden, dass bei Aufstellung des Ofens der in den technischen Vorgaben des Herstellers geforderte Wandabstand von mindestens 200 mm unterschritten und tatsächlich nur ein Abstand von 35 mm eingehalten worden sei, wodurch die Wärmeabfuhr verringert und ein Wärmestau erzeugt worden sei. Dem Beklagten sei als weiteres Versäumnis vorzuwerfen, dass er sich vor Erteilung der Abnahme keine Gewissheit über die Beschaffenheit des Wandbelags und die in Abhängigkeit davon zu stellenden Anforderungen an die Aufstellung des Kaminofens samt Verrohrung verschafft habe. Auch seien ihm die Brandeigenschaften einer Vinyltapete offensichtlich nicht bekannt gewesen, was insoweit als vorwerfbare Wissenslücke zu werten sei.
Die Streithelferin der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, zum Zeitpunkt der Abnahme des Kaminofens durch den Beklagten habe der Kamin zunächst noch in größerem Abstand zur Wand gestanden, sei allerdings noch nicht an den Schornstein angeschlossen gewesen, weil noch ein Verbindungsstück des Ofenrohrs gefehlt habe. Der Beklagte habe sich dann nach dem Grund für den (großen) Abstand erkundig und nach dessen Erläuterung sinngemäß geäußert, der Einbau des fehlenden Verbindungsstücks sei nicht notwendig, da der Ofen ohne weiteres näher an die Wand herangeschoben werden könne. Dies sei daraufhin unter Mithilfe des Beklagten geschehen, wobei der Beklagte auf den Hinweis des Zeugen XY, dass die Aufstellanleitung des Herstellers einen größeren Abstand vorschreibe, erklärt habe, dessen Einhaltung sei nicht erforderlich, weil die vorhandene Tapete nicht brennbar sei. Soweit der Beklagte über seine hoheitliche Tätigkeit hinaus Hilfestellung bei der Aufstellung des Kaminofens geleistet habe, hafte er auch privatrechtlich aufgrund Verletzung einer vertragsähnlichen Sonderbeziehung.
Der Beklagte hat dagegen eingewandt, er habe lediglich eine Abnahme gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW vorgenommen, die sich allein auf die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands und die Geeignetheit des Schornsteins für die angeschlossene Feuerstelle bezogen habe, nicht dagegen auch auf die sicherheitstechnisch ordnungsgemäße Aufstellung der angeschlossenen Befeuerungsanlage. Der Schornstein habe sich nach seinen Feststellungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, so dass es bereits an einer ihm anzulastenden Pflichtverletzung fehle. Der Beklagte hat weiter mit Nichtwissen bestritten, dass Brandursache eine Überhitzung der Tapete im Nahbereich des Kaminofens gewesen sei und geltend gemacht, eine mit Tapete bekleidete Wand falle ohnehin nicht unter...