Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 31.01.1992; Aktenzeichen 12 O 503/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Kammer die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 11.064,30 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.

Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden in Höhe von 58 % dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich der weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges wird die Kostenentscheidung dem Landgericht übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 26.473,70 DM, die des Beklagten 11.064,30 DM.

 

Tatbestand

I. Die Berufung führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit die Klage in Höhe von 11.064,30 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Das Urteil beruht insoweit auf einem wesentlichen Verfahrensfehler. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Parteivortrag des Klägers übergangen.

1. Die Parteien hatten einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 8 abgeschlossen. Es war ein Pauschalhonorar von 43.000 DM vereinbart. Nach vorzeitiger Kündigung des Vertrages hat der Kläger mit der Klage u.a. Architektenhonorar in Höhe von 12.460 DM unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen gefordert. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger die Leistungen nicht prüffähig abgerechnet habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch nur noch in Höhe von 11.064,30 DM.

2. Im Ansatz richtig geht das Landgericht davon aus, daß das Architektenhonorar auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages gemäß § 8 Abs. 1 HOAI erst mit Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung fällig wird (BGH Urt. v. 19.6.1986 – VII ZR 221/85 = ZfBR 19986, 232 = BauR 1986, 596 = NJW-RR 1986, 1279). Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Architekt in der Rechnung das Pauschalhonorar angibt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdn. 847; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl., § 8 Rdn. 7; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4. Aufl., § 8 Rdn. 40). Etwas anderes gilt aber, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt worden ist. In diesem Fall muß die Rechnung erkennen lassen, welche Leistungen erbracht worden sind und welcher Anteil des Pauschalhonorars dafür berechnet wird. Nur dann ist der Bauherr in der Lage, die Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

3. Das Landgericht meint sodann, die von dem Kläger vorgenommene Abrechnung entspreche nicht diesen Anforderungen. Es fehle an jeglichem Vortrag dazu, welche von dem Pauschalhonorar erfaßten Leistungen erbracht, bzw. nicht erbracht worden seien. Es sei deshalb mangels eines substantiierten Vorbringens und einer prüffähigen Abrechnung nicht feststellbar, ob dem Kläger aus der Pauschalhonorarvereinbarung über den gezahlten Betrag hinaus noch ein Anspruch zustehe.

Das hält der Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat ausreichend substantiiert vorgetragen, welche Leistungen er erbracht hat.

a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht nicht dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, daß es ihm nicht Gelegenheit gegeben hat, auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage schriftsätzlich vorzutragen. Denn schon die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe seinen Anspruch nicht substantiiert dargelegt, ist fehlerhaft.

b) Der Kläger ist in seiner Berechnung von dem vereinbarten Pauschalhonorar von 43.000 DM ausgegangen. Er hat sodann die erbrachten Leistungen mit 37.900 DM und 60 % der infolge der Kündigung nicht erbrachten Leistungen mit 3.060 DM berechnet und von der Summe die gezahlten 28.500 DM abgezogen. Er hat dazu vorgetragen, er habe die planerischen Arbeiten in Zeichnungen umgesetzt, die Zeichnungen geändert, Leistungsverzeichnisse erstellt, etc.. Der Beklagte hat lediglich bestritten, daß der Kläger die Objektüberwachung durchgeführt habe. Der Kläger ist dem unter Bezugnahme auf die Baustellenberichte entgegengetreten.

Das Landgericht hat offenbar übersehen, daß der Kläger in Band II der Anlagen auf insgesamt 53 Seiten seine bauüberwachende Tätigkeit im einzelnen vom 26.7.1989 bis zum 3.2.1990 dargelegt hat. Auf diese Berichte hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 21. Januar 1991 bezogen. Damit hat er seine als erbracht abgerechnete Leistung ausreichend substantiiert. Eines weiteren Vortrags zu den den Leistungsphasen 1 bis 7 zuzuordnenden Leistungen bedurfte es nicht, weil diese nicht streitig waren. Der Vortrag zu den der Leistungsphase 8 zuzuordnenden Leistungen ist ausreichend. Dort werden die erbrachten Leistungen genau beschrieben. Der Kläger mußte nicht noch zusätzlich darlegen, welche Leistungen er nicht erbra...

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