Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 377/04) |
Tenor
Die Anträge der Widerbeklagten aus dem Schriftsatz vom 29.8.2007 werden zurückgewiesen.
Die Widerbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Mit Senatsurteil vom 16.4.2007 hat der Senat die Widerbeklagten verurteilt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße in E zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen. Das Urteil hat der Senat für vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hat der Senat nicht in das Urteil aufgenommen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Die Kläger und Widerbeklagten sind der Auffassung, dass der Senat die Abwendungsbefugnis nach § 711, 1 ZPO von Amts wegen im Urteilstenor hätte aussprechen müssen. Die Kläger tragen vor, die ihnen zwischenzeitlich von den Beklagten und Widerklägern angedrohte Vollstreckung würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil zufügen, da der Umweg, den sie nunmehr zu nehmen hätten, nach dem Inhalt des Senatsurteils erst durch Umbaumaßnahmen geschaffen werden müsse. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Flächenwasserentsorgung unterirdisch durch die X-Straße verlaufe, zwingend vorgeschrieben sei und anders als durch die X-Straße gar nicht durchführbar sei. Sie könnten sich nach dem Senatsurteil nicht mehr selber versorgen. Außerdem müssten die beiden bestehenden Mietverhältnisse fristlos gekündigt werden, da der im Mietvertrag zugrunde gelegte Zugang nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Kläger und Widerbeklagten beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenates vom 16.4.2007 wegen des Unterlassungsanspruchs einstweilen einzustellen; hilfsweise ihnen zu gestatten, die Vollstreckung der Widerkläger wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Höhe der Sicherheit in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; hierzu hilfsweise ihnen zu gestatten, die Vollstreckung der Widerkläger wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Beklagten und Widerkläger beantragen, die Anträge zurückzuweisen.
B. Die Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Senats ist nach Abschluss des Berufungsverfahrens gem. § 719 II ZPO nicht gegeben.
2. Der 1. Hilfsantrag gem. § 712 ZPO ist unbegründet, da die Widerbeklagten in der Berufungsinstanz entgegen § 714 I ZPO keinen entsprechenden Schutzantrag gestellt hatten.
3. Schließlich kommt auch eine Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des BGH in dessen Beschluss vom 28.8.2007 hat es der Senat nicht versehentlich versäumt, den Widerbeklagten die Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO einzuräumen. Der Senat hatte die Problematik bei der abschließenden Beratung erkannt und bewusst davon abgesehen, eine entsprechende Schutzanordnung zugunsten der Widerbeklagten zu treffen, da nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 713 ZPO vorliegen. Versäumt hat der Senat lediglich, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf § 713 ZPO hinzuweisen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Senatsbeschluss vom 5.7.2007, mit dem der Senat die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten vom 20.6.2007 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4.6.2007 zurückgewiesen hat. Am Ende dieses Beschlusses hatte der Senat in einem obiter dictum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass das Interesse der Widerbeklagten an der Nutzung des Weges mit mehr als 10.000 EUR anzusetzen ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Fundstellen