Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts "Sparkling Tea" nicht irreführend
Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen 2 O 51/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.8.2011 verkündete Ur-teil der 2. Zivilkammer des LG Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der aktuellen Aufmachung ihres Produktes "Sparkling Tea" in den drei Varietäten "Black Tea/Peach & Jasmine", "Green Tea/Citrus & Ginger" und "Rooibos/Orange & Lemongras" und Unterlassung von Werbung mit den beiden auf der Website der Fa. U GmbH befindlichen Abbildungen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Produktaufmachung aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 8 UWG, § 11 S. 2 Nr. 1 LFBG.
Der Anspruch scheitere jedoch nicht an einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Dieser sei vielmehr als Verein zur Förderung der Interessen seiner Mitglieder, die Waren auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
Die Gestaltung der Flaschen von "Sparkling Tea" stelle keine irreführende Werbung dar. Sie erwecke nicht in irreführender Weise den Eindruck, dass es sich bei dem Produkt "Sparkling Tea" um Tee im Sinne der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen handele oder dass das Produkt unter Verwendung aufgebrühten Tees hergestellt werde. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Gestaltung mehrere Elemente enthalte, die deutliche Assoziationen zu aufgebrühtem Tee hervorriefen, wie das Wort "Tea", das durch die größere Schriftgröße und die asiatisch anmutenden Schriftzeichen stark hervorgehoben werde. Hinzu kämen die Verwendung gängiger Teesorten bei der Benennung der Geschmacksrichtungen und die Farbe des Getränkes in Übereinstimmung mit den jeweiligen Teefarben sowie die Abbildung von Teeblättern bzw. Rooibos. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der gesamten Gestaltung der Flaschen erwarte, "Sparkling Tea" bestehe im Wesentlichen aus Tee im Sinne der genannten Leitsätze oder werde jedenfalls unter Verwendung aufgebrühten Tees hergestellt. Dem aufmerksamen Verbraucher seien zahlreiche Eistee-Produkte bekannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei solchen Produkten erwarte, diese enthielten aufgebrühten Tee und nicht nur Tee-Extrakte. Die Flaschen erweckten bereits durch die äußere Gestaltung den Eindruck von Erfrischungsgetränken. Zudem seien unter der Marke Schweppes bislang nur Erfrischungsgetränke vermarktet worden. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände seien die vorne auf der Flasche aufgebrachten Hinweise "mit ... wertvollen Auszügen von Tee" und "Erfrischungsgetränk" als ausreichend anzusehen, um eine Irreführung zu vermeiden.
Auch die Fruchtdarstellungen auf der Vorderseite der Flaschen seien zur Irreführung des Verbrauchers über wesentliche Merkmale der Ware nicht geeignet. Bei dem hier in Rede stehenden eisteeähnlichen Erfrischungsgetränk stehe bei der Auswahl regelmäßig die Geschmacksrichtung im Vordergrund, weniger die verwendeten Zutaten. Dem stehe auch Ziff. I C 3 der "Leitsätze für Erfrischungsgetränke" des Deutschen Lebensmittelbuches nicht entgegen, wonach naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen, ausgenommen bei klaren Limonaden, nur zu verwenden seien, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sei. Diese Norm sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht für klare Limonaden gelte, was für nicht trüben Eistee gleichermaßen gelten müsse.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Motive. Die konkrete Verwendung dieser Motive führe nicht zu einer Irreführung. Dass es möglich sei, unter Verwendung der Motive irreführende Werbung zu erstellen, reiche für einen Unterlassungsanspruch nicht aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Die Auffassung des LG, der Verbraucher erwarte angesichts der Gesamtgestaltung der Flaschen nicht, dass das Erzeugnis aufgebrühten Tee enthalte, treffe nicht zu. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Ausführungen des LG, in denen es einräumt, dass die Hinweise "mit ... wertvollen Auszügen aus Tee" und "Erfrischungsgetränk" zum einen kleingedruckt und zum anderen aufgrund der farblichen Gestaltung im Vergleich zu den "Tee-Gestaltung...