Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 18 O 449/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 02.03.1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM, auch in der Form der Bankbürgschaft, abwenden, sofern nicht die Beklagte gleiche Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Zahnarzt, erwarb zu seiner Alterssicherung durch notariellen Vertrag vom 07.05.1991 von der Beklagten ein in … gelegenes baureifes Grundstück zum Preis von 230.000,00 DM, um darauf nach den bereits von der Beklagten erstellten Plänen ein 7-Familien-Haus zu errichten. Anläßlich der Beurkundung dieses Vertrages unterzeichnete der Kläger eine weitere Vertragsurkunde, in der er die Fa. … GmbH in Datteln beauftragte, zum Pauschalpreis von 1.183.800,00 DM das geplante Mehrfamilienhaus schlüsselfertig auf dem vom Beklagten erworbenen Grundstück zu errichten; diese Urkunde ist auf den 24.04.1991 datiert. Unter Ziffer 3 dieses Vertrages heißt es u.a.:

„Die Arbeiten sind sieben Monate nach Eingang der Baugenehmigung beim Auftragnehmer fertigzustellen einschließlich der Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes.”

Der Bauantrag für dieses Bauvorhaben datierte vom 22.03.1991 und war am 03.04.1991 beim Bauamt der … eingegangen.

Die Parteien trafen am 07.05.1991 eine schriftliche Vereinbarung über ein pauschales Architektenhonorar der Beklagten von insgesamt 70.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer für die von der Beklagten „bis zur Vorlage beim Bauordnungsamt” erbrachten Architektenleistungen. Die Betreuung des Bauvorhabens sollte durch den Architekten … in … erfolgen. Die Beklagte übernahm in einer weiteren schriftlichen Vereinbarung vom 07.05.1991 folgende Verpflichtungen:

„In Ergänzung zu den vereinbarten Verträgen mit allen Vertragspartnern erklären wir hiermit, daß wir:

  1. dafür Sorge tragen werden, daß die Gebrauchsabnahme des oben genannten Bauvorhabens bis zum 27.12.1991 durchgeführt wird. Sollte die Abnahme bis zu diesem Tag nicht erfolgt sein, so zahlen wir Ihnen eine einmalige Entschädigung von DM 10.000,00 (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) und weiterhin zahlen wir Ihnen ab 02.01.1992 für jeden Tag bis zum Termin der Gebrauchsabnahme DM 500,00 (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) als Entschädigung.
  2. Ihnen die Durchführung der Oberbauleitung zusichern. Diese Oberbauleitung ist im Rahmen der Pauschalhonorarvereinbarung für Architektenleistungen enthalten und wird nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.”

Dieser maschinenschriftliche Text ist handschriftlich wie folgt ergänzt worden:

„Für den Fall, daß die Firma … GmbH in Konkurs fallen, die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet werden sollte, verlängert sich die in Ziffer 1 genannte Frist um acht Wochen. … GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, das Vertragsverhältnis zu den Bedingungen des Werkvertrages mit der GmbH fortzusetzen.”

Am 06.08.1991 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 09.08.1991 wurde die Baugenehmigung erteilt. Am 18.11.1991 erließ die Stadt … einen Teilstillegungsbescheid wegen Überschreitung der Baugrenzen. Durch Dispensbescheid vom 24.01.1992 wurde die Stillegungsverfügung aufgehoben und die Baumaßnahme fortgeführt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Verzögerungen des Bauvorhabens.

Anfang April 1992 hat der Kläger den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. … mit der Begutachtung von Mängeln des Bauvorhabens beauftragt. Der Gutachter hat das 68seitige Gutachten unter dem 09.04.1992 erstellt. Aufgrund der entsprechenden Mängelrügen erfolgte am 8. Mai 1992 eine Baubegehung der Parteien, gemeinsam mit der Fa. … GmbH, anläßlich derer zahlreiche Mängel in einem Baubesichtigungsprotokoll festgehalten worden sind.

Mit Bescheid vom 15.12.1992 gestattete die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Benutzung des Hauses, das seitdem bewohnt wird. Die endgültige Bauabnahme erfolgte erst unter dem 18.05.1995. Im Senatstermin vom 14.03.1996 hat der Kläger klargestellt, daß er über die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche (bis zum 14.12.1992) hinaus keine weitere Vertragsstrafeansprüche geltend machen werde.

Wegen der Verzögerung des Bauvorhabens in der Zeit vom 02.01. bis 30.04.1992 wurde die Beklagte zur

Zahlung von

60.000,00 DM

nebst Zinsen an den Kläger verurteilt (6 O 191/92 LG Essen = 21 U 213/92 OLG Hamm).

Wegen der weiteren Verzögerung in der Zeit vom 01.05.1992 bis 28.08.1992 wurde die Beklagte zur Zahlung weiterer

30.000,00 DM

nebst Zinsen an den Kläger verurteilt; in Höhe von

30.000,00 DM

wurde die Klage abgewiesen. (18 O 271/93 LG Essen = 21 U 20/94 OLG Hamm).

120.000,00 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Entscheidungen Bezug genommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläg...

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