Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 04.11.1993; Aktenzeichen 18 O 271/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 04.11.1993 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 500,00 DM seit dem 01.05.1992 und jeweils weiteren 500,00 DM von den folgenden Kalendertagen an, letztmalig von 500,00 DM seit dem 29.06.1992, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 07.05.1991 ein in … gelegenes baureifes Grundstück zum Preise von 230.000,00 DM von der Beklagten. Anläßlich der Beurkundung dieses Vertrages unterzeichnete der Kläger eine weitere Vertragsurkunde, die das Datum des 24.04.1991 trägt, in der er eine Firma … beauftragte, zum Pauschalpreis von 1.183.800,00 DM ein Mehrfamilienhaus schlüsselfertig auf dem von der Beklagten erworbenen Grundstück zu errichten. Unter Ziff. 3 dieses Vertrages heißt es u.a.:

Die Arbeiten sind 7 Monate nach Eingang der Baugenehmigung beim Auftragnehmer fertigzustellen einschließlich der Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes.

Ferner trafen die Parteien am 07.05.1991 eine schriftliche Honorarvereinbarung über die von der Beklagten bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Architektenleistungen sowie eine weitere schriftliche Vereinbarung, in der es u.a. wie folgt heißt:

In Ergänzung zu den vereinbarten Verträgen mit allen Vertragspartnern erklären wir (Beklagte) hiermit, daß wir:

  1. Dafür Sorge tragen werden, daß die Gebrauchsabnahme des o.g. Bauvorhabens bis zum 27.12.1991 durchgeführt wird. Sollte die Abnahme bis zu diesem Tag nicht erfolgt sein, so zahlen wir Ihnen eine einmalige Entschädigung von 18.000,00 DM und weiterhin zahlen wir Ihnen ab 02.01.1992 für jeden Tag bis zum Termin der Gebrauchsabnahme 500,00 DM als Entschädigung.

Am 06.08.1991 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 09.08.1991 wurde die Baugenehmigung erteilt. Am 18.11.1991 erließ die Stadt … eine Teilstillegungsverfügung wegen Überschreitung der Baugrenzen. Durch Dispensbescheid vom 24.01.1992 wurde die Stillegungsverfügung aufgehoben und die Baumaßnahme fortgeführt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Verzögerungen des Bauvorhabens. Der Kläger rügte zahlreiche Mängel und, behielt Werklohnraten ein. Mit Bescheid vom 15.12.1992 gestattete die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Benutzung des Hauses, das seit dem bewohnt wird.

Das Landgericht Essen (6 O 191/92) hat die Beklagte durch Urteil vom 17.09.1992 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 60.000,00 DM wegen der Verzögerung des Bauvorhabens in der Zeit vom 02.01. bis 30.04.1992 verurteilt. Der Senat hat die Berufung der Beklagten unter Ermäßigung des Zinsausspruchs zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 20.04.1993 (21 U 213/92) verwiesen.

Im Anschluß daran hat der Kläger weitere 60.000/00 DM als Vertragsstrafe für die Zeit vom 01.05.1992 bis zum 28.08.1992 eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im einzelnen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach ihrer Ansicht ist ein Anspruch auf Vertragsstrafe für den jetzt geltendgemachten Zeitraum mangels eines Vorbehalts bei der Abnahme der Bauleistungen gem. § 341 Abs. 3 BGB erloschen. Weiterhin rügt sie die Formunwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens vom 07.05.1991. Abgesehen davon sei die Vertragsstrafe auch unverhältnismäßig hoch und gem. § 343 BGB auf insgesamt 60.000,00 DM herabzusetzen. Schließlich sei der strafbewehrte Zeitraum nach Treu und Glauben auf die Zeit bis zum 30.04.1992 zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 6 O 191/92 LG Essen/21 U 213/92 OLG Hamm zu Informationszwecken beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt in diesem Umfang zur Klageabweisung. Dem Kläger steht aus der schriftlichen Zusatzvereinbarung der Parteien vom 07.05.1991 lediglich noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000,00 DM gegen die Beklagte zu.

Die Erklärung der Beklagten, dem Kläger für den Fall der verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens eine Entschädigung von 500,00 DM pro Tag bis zur Gebrauchsabnahme zu zahlen, stellt, wie der Senat in seinem Urteil vom 20.04.1993 bereits hat anklingen lassen, ein selbständiges Strafversprechen dar. Für diese rechtliche Einordnung spricht ganz entscheidend, daß die Beklagte nicht verpflicht...

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